Öffentliche Veranstaltungen an sog. „Stillen Tagen“
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes (FTG) sind an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt,
wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
Die nächsten „Stillen Tage“ sind:
Allerheiligen (01.11.2025)
Volkstrauertag (16.11.2025)
Buß- und Bettag (19.11.2025)
Totensonntag (23.11.2025)
Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2:00 Uhr und endet jeweils um 24:00 Uhr.
Sportveranstaltungen sind erlaubt, ausgenommen am Buß- und Bettag.