Öffentliche Veranstaltungen an sog. „Stillen Tagen“

Meldung aus Zusmarshausen

Öffentliche Veranstaltungen an sog. „Stillen Tagen“ 

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes (FTG) sind an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, 

wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. 

 

Die nächsten „Stillen Tage“ sind: 

 

  • Allerheiligen (01.11.2025) 

  • Volkstrauertag (16.11.2025)

  • Buß- und Bettag (19.11.2025) 

  • Totensonntag (23.11.2025) 

 

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2:00 Uhr und endet jeweils um 24:00 Uhr. 

Sportveranstaltungen sind erlaubt, ausgenommen am Buß- und Bettag.