Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten
Durch die jahreszeitlich bedingt stattfindenden Haus- und Gartenarbeiten weist der Markt auf die o.g. Verordnung hin, insbesondere auf die Einhaltung der Mittagsruhe.
Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 07:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 13:30 Uhr und 20:00 Uhr ausgeführt werden. Von der Verordnung erfasst werden alle Haus- oder Gartenarbeiten, die typischerweise von Haus- und Gartenbesitzern durchgeführt werden. Ausgenommen sind Arbeiten, die von Gewerbetreibenden, von Landwirten im Rahmen ihrer Tätigkeit oder von öffentlichen Aufgabenträgern ausgeführt werden.
Die vollständige Verordnung finden Sie unter www.zusmarshausen.de/Politik&Verwaltung/OrtsrechtundFormulare