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Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten des Marktes Zusmarshausen (Plakatierungsverordnung)

12. 03. 2024

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.02.2024 eine neue Plakatierungsverordnung erlassen. Diese wird nachfolgend veröffentlicht und tritt ab 01.04.2024 in Kraft.

 

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

des Marktes Zusmarshausen (Plakatierungsverordnung) vom 07.03.2024

Der Markt Zusmarshausen erlässt aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, folgende Verordnung:

 

§ 1 Begriffsbestimmung

(1)  Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel, Schriften, Banner oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können.

 

(2)  Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB) bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 2 Beschränkung

(1)  Zum Schutz des Ort- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern sind im Bereich des Marktes Zusmarshausen Anschläge in der Öffentlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 verboten.

 

(2)  Das Anbringen der öffentlichen Anschläge ist nur an den hierfür vom Markt zum Anschlag bestimmten Tafeln erlaubt.

 

 

§ 3 Ausnahmen

(1)Von der Beschränkung nach § 2 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den        Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder  Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden.

(2)Für Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden gilt folgendes:
In den Ortsteilen Gabelbach, Gabelbachergreut, Steinekirch, Streitheim, Vallried, Wörleschwang und Wollbach dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren maximal 4 Plakate sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden anbringen. In Zusmarshausen dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren maximal 10 Plakate sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden anbringen. Bei der Anbringung der Plakate ist die Sicherheit des Straßen- und Fußgängerverkehrs zu gewährleisten. Außerdem können sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden die Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren Großflächenplakate an vom Markt festgelegten Standorten aufstellen, wenn diese Tafeln von ihnen direkt betreut werden.
Alle Plakate sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag wieder zu entfernen.

 

(3)  Im Übrigen kann der Markt in besonderen Fällen — insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse — im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 2 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.

 

(4)  Für die ortsansässigen Vereine gilt eine Allgemeinverfügung. Sie dürfen im Rahmen dieser Verordnung jederzeit Plakattafeln aufstellen, müssen dies jedoch mit einer Vorlaufzeit von einer Woche dem Markt melden. Die Informationsträger dürfen den Straßen- und Fußgängerverkehr nicht behindern und dürfen nicht reflektieren.

 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

 

§ 5 In-Kraft-Treten – Geltungsdauer – Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

(3) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15.09.2009 außer Kraft.

 

Zusmarshausen, 07.03.2024

gez.

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister

 

 


Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 29.02.2024 eine neue Plakatierungsverordnung erlassen. Diese wird nachfolgend veröffentlicht und tritt ab 01.04.2024 in Kraft.

 

Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten

des Marktes Zusmarshausen (Plakatierungsverordnung) vom 07.03.2024

Der Markt Zusmarshausen erlässt aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, folgende Verordnung:

 

§ 1 Begriffsbestimmung

(1)  Anschläge in der Öffentlichkeit sind Plakate, Zettel, Schriften, Banner oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Telegrafenmasten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum – aus wahrgenommen werden können.

 

(2)  Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG), des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Baugesetzbuches (BauGB) bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung.

 

§ 2 Beschränkung

(1)  Zum Schutz des Ort- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern sind im Bereich des Marktes Zusmarshausen Anschläge in der Öffentlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 verboten.

 

(2)  Das Anbringen der öffentlichen Anschläge ist nur an den hierfür vom Markt zum Anschlag bestimmten Tafeln erlaubt.

 

 

§ 3 Ausnahmen

(1)Von der Beschränkung nach § 2 ausgenommen sind Bekanntmachungen, die von den        Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern oder Mietern von Anwesen oder  Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden.

(2)Für Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden gilt folgendes:
In den Ortsteilen Gabelbach, Gabelbachergreut, Steinekirch, Streitheim, Vallried, Wörleschwang und Wollbach dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren maximal 4 Plakate sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden anbringen. In Zusmarshausen dürfen politische Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren maximal 10 Plakate sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden anbringen. Bei der Anbringung der Plakate ist die Sicherheit des Straßen- und Fußgängerverkehrs zu gewährleisten. Außerdem können sechs Wochen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren und Volks- und Bürgerentscheiden die Parteien und Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Antragsteller von Volks- und Bürgerbegehren Großflächenplakate an vom Markt festgelegten Standorten aufstellen, wenn diese Tafeln von ihnen direkt betreut werden.
Alle Plakate sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag wieder zu entfernen.

 

(3)  Im Übrigen kann der Markt in besonderen Fällen — insbesondere anlässlich besonderer Ereignisse — im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Beschränkungen des § 2 gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer gesetzten Frist wieder beseitigt sind.

 

(4)  Für die ortsansässigen Vereine gilt eine Allgemeinverfügung. Sie dürfen im Rahmen dieser Verordnung jederzeit Plakattafeln aufstellen, müssen dies jedoch mit einer Vorlaufzeit von einer Woche dem Markt melden. Die Informationsträger dürfen den Straßen- und Fußgängerverkehr nicht behindern und dürfen nicht reflektieren.

 

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

 

§ 5 In-Kraft-Treten – Geltungsdauer – Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

(3) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15.09.2009 außer Kraft.

 

Zusmarshausen, 07.03.2024

gez.

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister

 

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