Schneiden von Hecken, Bäumen und Büschen
Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass ab dem 01.03.2024 bei der Gartengestaltung und Baumfällungen die folgenden Punkte zu dem §39 Abs. 5 BNatSchG zu beachten sind.
Allgemein:
· Verbot von Schnitt/Stockhieb im Zeitraum von 1. März bis 30. September bei Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen und anderen Gehölzen.
Ausnahmen:
· für Bäume in Wäldern, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen (d. h. Erwerbsgartenbau, Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen)
· Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses (des letzten Jahres) oder Gesunderhaltung von Bäumen
· Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, bspw. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
· Maßnahmen, die behördlich angeordnet sind
· wenn bei zulässigen Bauvorhaben nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt wird
Hinweise:
· Vor Heckenfällung/Baumfällung ist das ganze Jahr über der Artenschutz zu beachten, d. h. genaue Ortseinsicht, ob sich Tiere wie Fledermäuse oder Vogelnester im Baum bzw. der Hecke befinden
· Schutzvorschriften gelten nicht nur für „alte“ Gehölzbestände, sondern auch für Gehölzanflug und Gehölzpflanzungen
Bei Verstoß gegen § 39 Abs. 5 -> Geldstrafe 50 bis 7.500 Euro (§ 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG)
Kostenpflichtige Befreiungen sind unter gewissen Voraussetzungen möglich (§ 67 Abs. 1 BNatSchG).
Ansprechpersonen im Landkreis Augsburg sind:
Anna Ullmann (, Tel.: 0821 3102 2556)
oder
Isolde Leis (, Tel.: 0821 3102 2562 – Di, Mi, Fr)