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Erhöhung der Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung und für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung Erhebung eines Verbesserungsbeitrages für die öffentliche Entwässerung

10. 01. 2024

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.11.2023 die Erhöhung der Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung und für die Wasserversorgungseinrichtung beschlossen. Die jeweiligen neuen Beitrags- und Gebührensatzungen wurden bereits im Marktboten Nr. 49/2023 veröffentlicht. Im Einzelnen ergeben sich folgende Gebühren ab 01.01.2024:

 

Benutzungsgebühren für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

Schmutzwassergebühr 2,56 € pro cbm (bislang 2,02 € pro cbm)

Niederschlagswassergebühr 0,31 € pro qm/Jahr (bislang 0,16 € pro qm/Jahr)

 

Benutzungsgebühren für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Hauptwasserzählern mit Dauerdurchfluss

bis 4 cbm/h 100,-- €/Jahr (bislang 75,-- €/Jahr)

bis 10 cbm/h 250,-- €/Jahr (bislang 190,-- €/Jahr)

über 10 cbm/h 400,--€/Jahr (bislang 350,-- €/Jahr)

 

Für Nebenwasserzähler wird zusätzlich eine Grundgebühr von 20,-- €/Jahr erhoben (bislang 12,--€/Jahr).

 

Verbrauchsgebühr 2,60 € pro cbm (bislang 1,63 €/cbm)

 

Erhebung eines Verbesserungsbeitrages für die öffentliche Entwässerungseinrichtung

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.11.2023 auch beschlossen, die Verbesserung der bestehenden Entwässerungseinrichtung (Kläranlage) mit einer Beitragsfinanzierungsquote von 100 % über sog. Verbesserungsbeiträge zu finanzieren. Die derzeit laufenden Baumaßnahmen an der Kläranlage (u.a. Errichtung einer stationären Schlammentwässerung, Aktivierung des 2. Beckenrings als 2. Belebungsbecken, Aufteilung des mechanisch vorgereinigten Abwasserstroms über ein neues Verteilerbauwerk auf die beiden Belebungsbecken, Anpassung und Ergänzung der Maschinentechnik, Umbau und Ausrüstung des bestehenden Zentratspeichers als optionaler Vorlagespeicher für die Schlammentwässerung) sind Maßnahmen, für die ein einmaliger Verbesserungsbeitrag nach einer noch zu erlassenen Beitragssatzung für die Verbesserung der Entwässerungseinrichtung erhoben werden kann. Die Kapazitätserweiterung von derzeit 9.000 EW auf 12.600 EW ist nicht beitragsfähig; diese dient künftigen Entwicklungen, die auch von den künftigen Anschlussnehmern über Herstellungsbeiträge zu finanzieren ist. Die Kosten hierfür sind deshalb in der Berechnung des Verbesserungsbeitrages nicht enthalten.

 

Der Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerbliche nutzbare Grundstücke erhoben, wenn für sie ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder wenn sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind. Die Erhebung eines Verbesserungsbeitrages dient zur dauerhaften Entlastung der Gebührenkalkulation, da Gebührenerhöhungen ohnehin durch allgemeine Kostenerhöhungen und nicht beitragsfähige Maßnahmen entstehen.

 

Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Der vorläufige Beitragssatz beträgt:

pro qm Grundstücksfläche 0,10 €

pro qm Geschossfläche 2,79 €

Berechnungsbeispiel: Für ein Einfamilienhaus mit 1.000 qm Grundstücksfläche und einer Geschossfläche von 300 qm (Kellergeschoss, Erdgeschoss, Dachgeschoss) beläuft sich der vorläufige Beitrag auf einmalig 937,-- €.

 

Alle beitragspflichtigen Grundstückseigentümer erhalten im Frühjahr zur Überprüfung der Grundstücksflächen und Geschossflächen einen entsprechenden Anhörungsbogen. Die Festsetzung des Verbesserungsbeitrages mit Bescheid ist im Laufe des Jahres 2024 vorgesehen.

 

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