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Amtliche Bekanntmachung des Marktes Zusmarshausen zur öffentlichen Auslegung der Regierung von Schwaben Bahnprojekt Ausbau-/Neubaustrecke (ABS/NBS) Ulm – Augsburg, Raumordnungsverfahren

18. 09. 2023

Die Regierung von Schwaben bittet den Markt Zusmarshausen auf der Grundlage des Art. 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayLplG um öffentliche Auslegung von Verfahrensunterlagen zum Bahnprojekt Ausbau-/Neubaustrecke (ABS/NBS) Ulm – Augsburg, Raumordnungsverfahren.

 

Dazu wurden dem Markt Zusmarshausen Verfahrensunterlagen (11 Aktenordner) sowie ein Schreiben der Regierung von Schwaben vom 07.09.2023 vorgelegt. Die übermittelten Unterlagen (Aktenordner und Schreiben) liegen deshalb

 

im Rathaus des Marktes Zusmarshausen,

Schulstraße 2, 86441 Zusmarshausen,

1. Stock, Zi. Nr. 11

 

Zu jedermanns Einsichtnahme aus. Ausgelegt wird in der Zeit vom

 

Montag, 25.09.2023 bis einschließlich Mittwoch, 25.10.2023

während der Öffnungszeiten,

das ist in der Zeit von Montag bis Mittwoch und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Donnerstag zusätzlich von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

Im Bedarfsfall werden die Unterlagen barrierefrei im Erdgeschoß zur Einsicht ausgelegt.

 

Während der Dauer der Auslegung können Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch gegenüber

 

·         der Regierung von Schwaben

Regierung von Schwaben, Fronhof 10, 86152 Augsburg oder

 

·         oder dem Markt Zusmarshausen

Markt Zusmarshausen, Schulstrasse 2, 86441 Zusmarshausen oder postfach@zusmarshausen.de

 

 

abgegeben werden können.

 

Der Markt Zusmarshausen leitet die bei ihm vorgebrachten Äußerungen nach Ablauf der Äuße-rungsfrist unverzüglich der Regierung von Schwaben zu.

 

Die Regierung von Schwaben bittet ferner darum, dass bei der öffentlichen Auslegung zur Klarstellung auf Folgendes hingewiesen wird:

 

 

§ Es handelt sich bei dieser öffentlichen Auslegung nicht um eine formelle Beteiligung zur Wahrung von Rechtspositionen einzelner Bürger; diese bleibt den nachfolgenden Zulassungsverfahren vorbehalten. In der Folge werden im Raumordnungsverfahren auch keine Individualbetroffenheiten ermittelt. Rechtsansprüche werden durch die Beteiligung nicht begründet (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 BayLplG).

 

§ Die Regierung wird keine Empfangsbestätigungen ausstellen und wird Äußerungen, die im Zuge der öffentlichen Auslegung abgegeben werden, zwar nicht beantworten, aber bei der landesplanerischen Beurteilung verwerten, soweit überörtlich raumbedeutsame Gesichtspunkte vorgetragen werden. In nachfolgenden Zulassungsverfahren werden diese nur verwertet, wenn sie dort erneut vorgetragen werden.

 

§ Technische und fachliche Detailfragen sowie Enteignungs- und Entschädigungsfra-gen sind nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens. Weitergehende und vertie-fende Prüfungen, etwa auch die Prüfung der Bedarfsfrage, werden Gegenstand nach-folgender Zulassungsverfahren sein.

 

§ Schriftliche Äußerungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung sollen nur bei den Städten, Märkten und Gemeinden oder bei der Regierung von Schwaben abgegeben werden.

 

§ Sofern Sie Ihre Stellungnahme auf elektronischem Wege abgeben wollen, übermitteln Sie diese bitte an:

 

§ Im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung vom 25.05.2018 möchten wir die Beteiligten darauf hinweisen, dass ihre persönlichen Daten für die rechtmäßige Ab-wicklung des Raumordnungsverfahrens gespeichert und verarbeitet werden. Mit der Übermittlung einer Stellungnahme erklären sich die Beteiligten damit einverstanden.

 

§ Die Regierung von Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde behält sich vor, alle eingehenden Stellungnahmen (einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben) der Projektträgerin als möglicherweise planungsrelevanten Hinweis zu übermitteln und ggf. um Stellungnahme zu bitten. Soweit damit kein Einverständnis besteht, werden wir die Stellungnahme anonymisiert weiterleiten; ein etwaiger Ano-nymisierungswunsch ist in der Stellungnahme ausdrücklich zu erklären.

 

§ Die Öffentlichkeit wird zu gegebener Zeit vom Ergebnis des Raumordnungsverfah-rens (landesplanerische Beurteilung) durch ortsübliche Bekanntmachung unterrichtet werden.

 

 

 

Aus dem Schreiben der Regierung von Schwaben vom 07.09.2023:

Die DB Netz AG (Projektträgerin) plant, die Schienenverbindung zwischen Ulm/Neu-Ulm und Augsburg durch eine Ausbau-/Neubaustrecke leistungsfähiger zu machen. Das Projekt ist Teil der Magistrale für Europa Paris – Karlsruhe – Stuttgart – München – Wien - Bratislava / Budapest; es ist im Bundesverkehrswegeplan 2030 mit dem Titel „ABS/NBS Ulm- Augsburg“ unter der Projektnummer „2-041-V02“ verankert und als vordringlicher Bedarf eingestuft.

 

Die Projektträgerin hat der Regierung von Schwaben als höherer Landesplanungsbehörde Verfahrensunterlagen (Text- und Kartenteil) zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens eingereicht. Die Unterlagen enthalten auch die Darstellung der vier von der DB Netz AG geplanten Trassenvarianten, davon zwei auf Teilabschnitten mit alternativen Linienführungen.

 

Nähere Angaben zu dem geplanten Vorhaben, u.a. zur Bedeutung für den Schienenverkehr, zu den Varianten, zur technischen Ausführung und zu den von der Projektträgerin erwarteten Auswirkungen auf die Umwelt, sind den Verfahrensunterlagen zu entnehmen. Im Rahmen der Beteiligung werden die Verfahrensunterlagen auf der Internetpräsenz der Regierung von Schwaben unter www.regierung.schwaben.bayern.de unter „Service – Raumordnung, Regionalplanung – laufende und abgeschlossene Raumordnungsverfahren“ eingestellt.

 

Das Bahnprojekt erweist sich wegen einer Vielzahl kommunaler und fachlicher Betroffenheiten im Raum zwischen Ulm/Neu-Ulm und Augsburg als ein Vorhaben mit erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit. Planungen dieser Wirkungsrelevanz sind vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayLplG). Die Regierung leitet hiermit das Raumordnungsverfahren ein.

 

Im Raumordnungsverfahren prüft die Regierung die raumbedeutsamen Auswirkungen des Bahn-projektes, mit Einbeziehung der von der Projektträgerin eingebrachten Trassenvarianten, unter überörtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich raumbedeutsamen Umweltbelange; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft (Art. 2 Ziff. 1, Art. 24 Abs. 2 Sätze 2 und 4 BayLplG).

 

In der Folge sind technische und fachliche Detailfragen sowie Entschädigungs- und Enteignungsfragen nicht Prüfgegenstand im Raumordnungsverfahren. Weitergehende und vertiefende Prüfungen, etwa auch die Prüfung der Bedarfsfrage, werden Gegenstand nachfolgender Zulassungsverfahren sein.

 

Das Ergebnis dieses Raumordnungsverfahrens in Form einer landesplanerischen Beurteilung greift den in diesem Fall vorgeschriebenen weiteren Verfahren nicht vor und ersetzt weder öffentlich-rechtliche Gestattungen noch privatrechtliche Zustimmungen und Vereinbarungen.

 

 

 

Auch der Markt Zusmarshausen kann gegenüber der Regierung von Schwaben eine Stellungnahme abgeben. Der Marktgemeinderat wird sich damit in den nächsten Sitzungen befassen.

 

 

Zusmarshausen, 18.09.2023

 

gez.

 

 

Bernhard Uhl,

Erster Bürgermeister

Markt Zusmarshausen

 

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