Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten (Gebührensatzung Kindertagesstätten) des Marktes Zusmarshausen vom 28.07.2023
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.07.2023 eine neue
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten (Gebührensatzung Kindertagesstätten) erlassen. Diese ist nachfolgend veröffentlicht und tritt zum 01.09.2023 in Kraft.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten
(Gebührensatzung Kindertagesstätten)
des Marktes Zusmarshausen
vom 28.07.2023
Der Markt Zusmarshausen erlässt aufgrund Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten (Gebührensatzung Kindertagesstätten):
§ 1 Gebührenerhebung
Der Markt Zusmarshausen erhebt für die Benutzung seiner Kindertagesstätten (Kindergarten und Kinderkrippe) Benutzungsgebühren und ein Spielgeld. Für die Teilnahme am Mittagessen wird eine Essensgebühr zum jeweiligen Selbstkostenpreis erhoben. In der „Kita ZuS – Zwischen Wald und See“ wird die Essensgebühr grundsätzlich für ein Jahr erhoben (pauschaler Durchschnittspreis).
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertagesstätte aufgenommen bzw. betreut wird. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühren entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Die Gebühren werden für 12 Kalendermonate erhoben (September bis August). Die Gebührenerhebung endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem das Kind ordnungsgemäß unter Einhaltung einer mindestens einmonatigen Kündigungsfrist abgemeldet wird. Eine Kündigung während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres (01.06.-31.08.) ist nur zum Ende des Kindergartenjahres (31.08.) zulässig. Die Kündigung nimmt der Markt oder die Leitung der Einrichtung entgegen. Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen sowie sonstige Ausfallzeiten (z. B. Urlaubs- oder Krankheitsabwesenheit des Kindes) berühren die Pflicht zur Zahlung der vollen Gebühren nicht.
(2) Die Essensgebühr entsteht erstmals (für die erste Woche) mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen; im Übrigen fortlaufend jeweils mit Beginn der Woche, wenn nicht eine Abbestellung gem. Abs. 4 erfolgt.
(3) Das Mittagessen kann nur im Voraus für eine ganze Woche bestellt werden.
(4) Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung der Kindertagesstätte rechtzeitig gemeldet werden. Bei nicht rechtzeitiger Abbestellung muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Der Zeitpunkt der Abbestellung wird durch die Leitung der Kindertagesstätte festgelegt.
(5) Die Gebühren sind monatlich im Voraus zu entrichten und spätestens am 3. Tag des Monats zur Zahlung fällig; auch bei Abwesenheit des Kindes muss die Gebühr in voller Höhe entrichtet werden. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt eine SEPA-Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung für die Benutzungsgebühren ist nicht möglich. Die Gebühr für das Mittagessen wird jeweils zum 08. des Folgemonats abgerechnet.
§ 4 Spielgeld
Zur Deckung der Kosten für das benötigte Verbrauchs- und Beschäftigungsmaterial in den Kindertagesstätten wird monatlich eine Gebühr von 5,-- € für jedes die Einrichtung besuchende Kind erhoben (Spielgeld).
§ 5 Gebührenhöhe und Festsetzung
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer der bei der Anmeldung gebuchten Betreuungszeit in der Kindertagesstätte. Für die Kindertagesstätten ist eine Mindestbuchungszeit verpflichtend.
(2) Eine Änderung der gebuchten Betreuungszeit ist während des Kindergartenjahres (01.09. bis 31.08.) nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
§ 6 Gebührensatz
(1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben:
a) Kinder vor Vollendung des dritten Lebensjahres in der Krippengruppe
für eine tägl. Buchungszeit mehr als drei bis einschließlich vier Stunden 155,-- €
für eine tägl. Buchungszeit mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden 170,-- €
für eine tägl. Buchungszeit mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden 185,-- €
für eine tägl. Buchungszeit mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden 200,-- €
für eine tägl. Buchungszeit mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden 215,-- €
für eine tägl. Buchungszeit mehr als acht bis einschließlich neun Stunden 230,-- €
b) Kinder vor und nach Vollendung des dritten Lebensjahres in einer Kindergartengruppe
für eine tägl. Buchungszeit mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden 155,-- €
für eine tägl. Buchungszeit mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden 170,-- €
für eine tägl. Buchungszeit mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden 185,-- €
für eine tägl. Buchungszeit mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden 200,-- €
für eine tägl. Buchungszeit mehr als acht bis einschließlich neun Stunden 215,-- €.
Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, ist als Essensgebühr für jedes Mittagessen der jeweilige Selbstkostenpreis zu bezahlen.
c) Kinder, die im Kindergarten ergänzend zur schulvorbereitenden Einrichtung ab 12.30 Uhr betreut werden,
für eine tägl. Buchungszeit bis einschließlich zwei Stunden 85,-- €
für eine tägl. Buchungszeit mehr als zwei Stunden 100,-- €
(2) Für Kinder, die im Kindergarten ergänzend zur schulvorbereitenden Einrichtung betreut werden, kann für die Schulferien während des Kindergartenjahres (01.09. bis 31.08.) werktäglich zusätzliche Betreuung von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr gebucht werden. Die Schulferientage, die in Anspruch genommen werden, müssen im Voraus eines Kindergartenjahres bis spätestens 31.07. eines jeden Jahres über die Leitung der Kindertagesstätte beim Markt Zusmarshausen gemeldet werden. Für jeden angemeldeten Schulferienwerktag wird zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe c) eine Gebühr von 5,-- € erhoben.
§ 7 Geschwisterermäßigung
Für Geschwisterkinder, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte (Kindergarten oder Kinderkrippe) oder die Mittagsbetreuung des Marktes Zusmarshausen besuchen, wird eine Gebührenermäßigung für das 2. Kind in Höhe von 25 % und für das 3. Kind in Höhe von 100 % der jeweiligen Gebühr gewährt. Ermäßigt wird jeweils die Gebühr für das ältere Kind.
§ 8 Gebührenermäßigung durch Elternbeitragszuschuss
Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familien gewährte Zuschuss zum Elternbeitrag gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG in der jeweils geltenden Fassung auf den Gebührensatz nach § 6 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenz
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Kindergärten des Marktes Zusmarshausen vom 23.03.2021 außer Kraft.
Markt Zusmarshausen
Zusmarshausen, 28.07.2023
gez.
Bernhard Uhl
Erster Bürgermeister