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Allgemeinverfügung vom 04.02.2021 zum Schutz gegen die Geflügelpest bezüglich Aufstallung von Geflügel und dem Verbot von Ausstellungen, Börsen und Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art von Gefl

 

 

Auf Grund von § 44 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) in der zurzeit gültigen Fassung erlässt das Landratsamt Augsburg folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:


1. Die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 11.03.2021 zur Aufstallung von Geflügel wird aufgehoben.
2. Die Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 04.02.2021 zum Verbot von Ausstellungen, Börsen und Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Art wird aufgehoben.
3. Die sofortige Vollziehung der in Nrn. 1 und 2 getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
4. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.


Hinweis: Die Pflicht zur strikten Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zu präventiven Zwecken besteht weiterhin.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. In der Klage muss der Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet sein, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben werden. Der Klageschrift sollen dieser Bescheid in Urschrift oder Abschrift beigefügt sein. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt sein. 

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
 Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in diesem Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
 Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
 Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.


Hinweise
─ Auf die Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18.11.2016 wird hingewiesen. Dadurch werden die Schutzmaßnahmen auch auf kleinere Betriebe (bis höchstens 1000 Stück Geflügel) ausgeweitet. Somit sind unabhängig von der Tierzahl ausnahmslos sämtliche Geflügelhaltungen betroffen. Die Schutzmaßnahmen betreffen u.a. die Dokumentation verendeter Tiere, die Dokumentation der Legeleistung, die Besucherhygiene, die Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhe.
─ Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 der GeflPestV hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung von Geflügelpest bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
─ Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann, der als Betroffener im Sinne der Nrn. 1, 2 und 3 der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten auf Zimmer D 1.37 des Landratsamtes Augsburg eingesehen werden. Eine zusätzliche
Veröffentlichung der Verfügung erfolgt auf der Homepage des Landkreises Augsburg.
Augsburg, 28.04.2021

Keilhofer

 

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