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Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 21. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“ im Ortsteil Steinekirch gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Amtliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 21. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“ im Ortsteil Steinekirch gem. § 3 Abs. 2 BauGB

 

Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen hat in der Sitzung vom 13.02.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 21. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“ beschlossen und am 06.03.2025 bekannt gemacht. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 10.03.2025 bis 11.04.2025, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom 25.02.2025 bis 11.04.2025.

 

In der Sitzung vom 12.06.2025 hat der Marktgemeinderat den Entwurf zur 21. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“ in der Fassung vom 12.06.2025 gebilligt.

 

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der 21. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“ befindet sich im Ortsteil Steinekirch, umfasst einen Teilbereich der Flurnummer 91, Gemarkung Steinekirch und ergibt sich aus folgendem Lageplan (ohne Maßstab): 

 

 Geltungsbereich 

 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Im Markt Zusmarshausen im Ortsteil Steinekirch ist die Realisierung einer Hackschnitzelheizungsanlage als Nahwärmeprojekt für die Wärmeversorgung der Haushalte im Ort geplant. Dafür werden eine Genossenschaft gegründet und Fördergelder beantragt. Der Markt Zusmarshausen begrüßt die Initiative und möchte seine Bürger und Bürgerinnen bei diesem Vorhaben unterstützen. Dies stellt eine nachhaltige, kosteneffiziente und zukunftsorientierte Lösung dar, die zugleich auch den Anforderungen an den Klimaschutz Rechnung trägt.

Der wirksame Flächennutzungsplan sieht derzeit an dem für die Anlage angedachten Standort eine Erweiterungsfläche für den Friedhof vor. Aufgrund dieser konkreten Aussagen der vorbereitenden Bauleitplanung ergibt sich die Notwendigkeit einer Flächennutzungsplanänderung. Ein Teil der Erweiterungsfläche soll somit für die Realisierung der Hackschnitzelheizungsanlage in Anspruch genommen werden. Durch die verbliebenen Flächen kann dem Bedarf der nächsten Jahrzehnte für weitere Friedhofsflächen vor Ort in einem angemessenen Rahmen Rechnung getragen werden. Die Hackschnitzelanlage kann dann als privilegierte Nutzung im Außenbereich auch ohne Bebauungsplan zugelassen werden.

 

Verfahrensart

Die Aufstellung der 21. Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.

 

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf der 21. Flächennutzungsplanänderung, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Begründung (Teil B), Umweltbericht (Teil C) und Verfahrensvermerke (Teil D) sowie dem Inhalt der Bekanntmachung und den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, kann im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit 

 

vom 30.06.2025 bis einschließlich 31.07.2025

 

im Internet auf der Homepage des MarktesZusmarshausen unter https://www.zusmarshausen.de/news/index.php?rubrik=1 eingesehen werden. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die voran genannten Unterlagen im Rathaus des Marktes Zusmarshausen, Zimmer 03 im Untergeschoss, Schulstraße 2, 86441 Zusmarshausen) während der allgemeinen Öffnungszeiten aus:

 

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag                           von 8.00 Uhr – 12.00Uhr,    

sowie am Donnerstag                                               von 16.00 Uhr – 18.00 Uhr. 

 

Der Inhalt der Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern (https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/zugänglich gemacht.

 

Stellungnahmen können während dieser Frist abgegeben werden. Diese sollen elektronisch übermittelt werden (postfach@zusmarshausen.de); bei Bedarf können diese auch auf anderem Wege abgegeben werden (z. B. in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift).

 

Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 21. Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben, wenn der Markt den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 21. Flächennutzungsplanänderung nicht von Bedeutung ist.

 

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

  • Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Klima und Luft, Mensch, Landschaft, Kultur- und Sachgüter; 

  • die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Privaten, Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Themen wasserrechtliche Belange, Landschaftsschutzgebiet, Baumbestand, Landschaftsbild, Altlasten, Brandschutz, Starkregenereignisse, Niederschlagswasser, bodendenkmalpflegerische Belange, forstfachliche Belange, landwirtschaftliche Belange, Beurteilung Schutzgüter.

     

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

 

 

 

Zusmarshausen, 18.06.2025

 

 

 

gez.

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

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