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Aufstellung und frühzeitige öffentliche Auslegung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Nahwärme Steinekirch" im Ortsteil Steinekirch, Markt Zusmarshausen

Amtliche Bekanntmachung über die Aufstellung und frühzeitige öffentliche Auslegung der 21. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“ im Ortsteil Steinekirch, Markt Zusmarshausen

 

 

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 13.02.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 21. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

 

In selbiger Sitzung hat der Marktgemeinderat den Vorentwurf der 21. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“ in der Fassung vom 13.02.2025 gebilligt.

 

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der 21. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „Nahwärme Steinekirch“ befindet sich im Ortsteil Steinekirch, umfasst einen Teilbereich der Flurnummer 91, Gemarkung Steinekirch und ergibt sich aus folgendem Lageplan (ohne Maßstab):

 

 Geltungsbereich 

 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

Im Markt Zusmarshausen im Ortsteil Steinekirch ist die Realisierung einer Hackschnitzelheizungsanlage als Nahwärmeprojekt für die Wärmeversorgung der Haushalte im Ort geplant. Dafür wurde eine Genossenschaft gegründet. Der Markt Zusmarshausen begrüßt die Initiative und möchte seine Bürger und Bürgerinnen bei diesem Vorhaben unterstützen. Dies stellt eine nachhaltige, kosteneffiziente und zukunftsorientierte Lösung dar, die zugleich auch den Anforderungen an den Klimaschutz Rechnung trägt.

 

Der wirksame Flächennutzungsplan sieht derzeit an dem für die Anlage angedachten Standort eine Erweiterungsfläche für den Friedhof vor. Aufgrund dieser konkreten Aussagen der vorbereitenden Bauleitplanung ergibt sich die Notwendigkeit einer Flächennutzungsplanänderung. Ein Teil der Erweiterungsfläche soll somit für die Realisierung der Hackschnitzelheizungsanlage in Anspruch genommen werden. Durch die verbliebenen Flächen kann dem Bedarf der nächsten Jahrzehnte für weitere Friedhofsflächen vor Ort in einem angemessenen Rahmen Rechnung getragen werden. Die Hackschnitzelanlage kann dann als privilegierte Nutzung im Außenbereich auch ohne Bebauungsplan zugelassen werden.

 

Verfahrensart

Die Aufstellung der 21. Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.

 

Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Vorentwurf der 21. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 13.02.2025, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Begründung (Teil B), Umweltbericht (Teil C) und Verfahrensvermerke (Teil D) kann im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Rathaus des Marktes Zusmarshausen, Zimmer 03 im Untergeschoss, Schulstraße 2, 86441 Zusmarshausen in der Zeit 

 

vom 10.03.2025 bis einschließlich 11.04.2025

 

während der allgemeinen Öffnungszeiten am Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag jeweils von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie am Donnerstag von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingesehen werden. 

 

Ausgelegt werden:

  • Planzeichnung (Teil A) in der Fassung vom 13.02.2025

  • Begründung (Teil B) in der Fassung vom 13.02.2025

  • Umweltbericht (Teil C) in der Fassung vom 13.02.2025

  • Verfahrensvermerke (Teil D) in der Fassung vom 13.02.2205

  • Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren‘

 

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB kann sich die Öffentlichkeit in diesem Zeitraum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren. Stellungnahmen können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes unberücksichtigt bleiben, wenn der Markt Zusmarshausen den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist. Die auszulegenden Unterlagen sind innerhalb dieses Zeitraumes auch auf der Internetseite des Marktes Zusmarshausen auf der Startseite/Aktuelles, unter https://www.zusmarshausen.de/news/index.php?rubrik=1 veröffentlicht.

 

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden

Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).

 

 

 

Zusmarshausen, 24.02.2025

 

 

 

gez.

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister

 

 

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