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Die neue Grundsteuer 2025 in Bayern

03. 01. 2025

 

Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Für Grundstücke, die in Bayern liegen, berechnet sich die Grundsteuer ab 2025 nach einem wertunabhängigen Flächenmodell.

Die neuen Berechnungsgrundlagen wurden vom Finanzamt ermittelt. Der Markt Zusmarshausen berechnet die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des satzungsmäßig beschlossenen Hebesatzes (A=395 %, B=261 %) und bestimmt damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die vom Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheide bzw. Zerlegungsbescheide stellen für den Markt Zusmarshausen bindende Grundlagenbescheide dar; eine Abweichung von dem darin getroffenen Regelungsgehalt ist unzulässig.

 

Sie sind der Meinung, Ihr Bescheid ist nicht richtig?

In diesem Fall müssen Sie sofort tätig werden. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt bzw. Widerspruch beim Markt Zusmarshausen einlegen.

 

Bitte beachten Sie bei Ihrem Rechtsbehelf:

· Falls Sie sich gegen die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts wenden möchten (weil Sie z.B. versehentlich zu viel Nutzfläche erklärt haben), legen Sie bitte Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert beim Finanzamt ein.

· Falls Sie sich gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags wenden möchten (weil Sie z.B. vergessen haben, eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl zu beantragen), legen Sie bitte Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt ein.

· Falls Sie sich gegen den Grundsteuerbescheid wenden möchten (weil z.B. ein falscher Hebesatz angewendet wurde), legen Sie bitte Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid beim Markt Zusmarshausen ein.

Für den Einspruch beim Finanzamt nutzen Sie bitte möglichst www.elster.de (persönliches Benutzerkonto > Formulare & Leistungen > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Einspruch).

Haben Sie gegen einen Bescheid Rechtsbehelf eingelegt, bedeutet das nicht, dass Sie damit automatisch auch die anderen Bescheide anfechten. Sie müssen gegen jeden Bescheid, den Sie anfechten möchten, einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen. Wird aber ein Bescheid aufgrund des Rechtsbehelfs berichtigt, werden auch die Folgebescheide vom Finanzamt bzw. vom Markt Zusmarshausen selbständig berichtigt.

Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.

 

Grundsteueränderungsanzeigen:

Sind die Bescheide, die Sie erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies anzeigen. Die Grundsteueränderungsanzeigen sind auf www.grundsteuer.bayern.de unter dem Punkt „Anzeige von Änderungen“ > „Wie kann ich Änderungen beim Finanzamt anzeigen?“ abrufbar.

 

Berichtigung fehlerhafter Besteuerungsgrundlagen:

Viele der Grundsteuererklärungen wurden vollmaschinell verarbeitet, dies bedeutet, sie wurden ohne Kontrolle durch einen Mitarbeiter des Finanzamts mit den Angaben und Daten veranlagt, wie sie vom Steuerpflichtigen erklärt wurden. Gerade bei diesen Bescheiden ist es nicht auszuschließen, dass unzutreffende Besteuerungsgrundlagen berücksichtigt wurden.

Vor diesem Hintergrund hat das Finanzamt Augsburg-Land einen Antrag zur Berichtigung von fehlerhaften Besteuerungsgrundlagen zur Verfügung gestellt.

Der Korrektur-Antrag liegt im Rathaus Zusmarshausen, Zimmer OG 16 aus oder ist unter www.zusmarshausen.de > Politik und Verwaltung > Ortsrecht und Formulare > Formulare > Grundsteuer Korrektur-Antrag abrufbar.

 

WICHTIG: Alle Anträge auf Änderung im Zusammenhang mit der Grundsteuer sind zwingend schriftlich beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

 

Sie haben einen Bescheid bekommen, obwohl das Objekt bereits veräußert wurde?

Dann waren Sie zum Zeitpunkt der Bewertung durch das Finanzamt (zum Stichtag 01.01.2022) noch Eigentümer. Erfolgte in der Zwischenzeit jedoch ein Eigentümerwechsel, hat diesen das Finanzamt noch nicht nachvollzogen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an das Finanzamt.

 

Warum müssen Sie noch für das ganze Kalenderjahr Grundsteuer bezahlen, obwohl die Veräußerung unterjährig erfolgte?

Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer gemäß § 9 Grundsteuergesetz und wird nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres festgesetzt. Das heißt, auch wenn Sie das Objekt im Laufe des letzten Kalenderjahres veräußert haben, bleiben Sie noch für das restliche Jahr Steuerschuldner. Eine Umschreibung der Grundsteuer auf die neuen Eigentümer erfolgt nach Änderung durch das Finanzamt zum 01.01. des Folgejahres. Hierfür erhalten Sie zu gegebener Zeit entsprechende Bescheide.

Aufgrund erhöhtem Arbeitsaufkommens beim Finanzamt, durch die Bearbeitung der Grundsteuerreform, kann es noch etwas Zeit in Anspruch nehmen, bis der genannte Vorgang bearbeitet wird. Sollte dies der Fall sein und Fälligkeiten im Jahr 2025 noch abgebucht werden, erhalten Sie diese automatisch mit der Umschreibung bzw. dem Eigentümerwechsel rückerstattet.

 

Zahlungen der Grundsteuer an den Markt Zusmarshausen

Bestehende SEPA-Lastschriftmandate bleiben bestehen.

Bitte vergessen Sie nicht bestehende Daueraufträge entsprechend bei Ihrer Bank abzuändern.

 

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Markt Zusmarshausen

Schulstr. 2

86441 Zusmarshausen

 

Telefon: (08291) 87-0

Telefax: (08291) 87-40 

 

 

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