Fiktive Abrechnung der Straßenausbaubeiträge im Ortskern Zusmarshausen
In Bayern ist das Straßenausbaubeitragsrecht zum 01.01.2018 rückwirkend außer Kraft getreten. Die neue Rechtslage sieht für Ausbaumaßnahmen, die vor diesem Stichtag begonnen wurden und für die eine Gemeinde Vorauszahlungen von den Beitragspflichtigen erhoben hat, vor, dass auf diese grundsätzlich noch die alte Rechtslage anzuwenden ist [Art. 19 Abs. 7 Sätze 1 und 5 Kommunalabgabengesetz (KAG)].
Für folgende Erschließungsanlagen wurden von den Bürgern nach altem Recht Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag erhoben:
- Zusamstraße/Schulstraße
- Mühlgasse
- Burggasse
- Webergasse Nord-Ost
- Webergasse Süd-West
Der Markt Zusmarshausen hat gemäß Art. 19 Abs. 8 Satz 2 KAG die Voraussetzungen geschaffen, die Vorauszahlungen dauerhaft behalten zu dürfen, da der Eintritt der Vorteilslage (d.h. technischer Abschluss aller Maßnahmen) herbeigeführt wurde und eine fiktive Abrechnung des endgültigen Beitrages bezüglich der vorig genannten Erschließungsanlagen durch das Büro kdbpeter, Kommunale Dienstleistung und Beratung aus Augsburg, am 08. Dezember 2024 abschließend durchgeführt wurde.
Gemäß den jeweiligen Abrechnungen übersteigen die endgültigen Beiträge die eingehobenen Vorauszahlungen in allen Fällen. Ein Rückerstattungsanspruch der Vorausleistungen ist daher nicht gegeben.
Wer Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen möchte, kann unter der Telefonnummer 08291/87-28 einen entsprechenden Termin vereinbaren.
Sollte ein Vorausleistender mit der Abrechnung nicht einverstanden kein, so kann er bis spätestens 31.12.2025 einen formlosen Antrag auf Erlass eines Beitragsbescheides stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll die Antragstellung schriftlich erfolgen. Antragsteller kann nur der Adressat des ursprünglichen Vorauszahlungsbescheides sein – unabhängig davon, ob das Grundstück den Eigentümer gewechselt hat oder wer ursprünglich die Vorausleistung tatsächlich entrichtet hat. Sollte der Adressat des Vorauszahlungsbescheides verstorben sein, so geht das Antragsrecht auf den Rechtsnachfolger gemäß § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über.