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Bebauungsplan Nr. 22 "Geisweghülle (ehemals Industriegebiet) Zusmarshausen" des Marktes Zusmarshausen; Bekanntmachung Satzungsbeschluss

22. 07. 2021

Vollzug des Baugesetzbuches;

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 22 „Geisweghülle (ehemals Industriegebiet) Zusmarshausen“ des Marktes Zusmarshausen

Der Markt Zusmarshausen hat mit Beschluss vom 05.11.2020 den Bebauungsplan Nr. 22 „Geisweghülle (ehemals Industriegebiet) Zusmarshausen“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 22 „Geisweghülle (ehemals Industriegebiet) Zusmarshausen“ in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Zusmarshausen, Schulstraße 2, 86441 Zusmarshausen, Zimmer 11, während der allgemeinen Öffnungszeiten, das ist in der Zeit von

 

Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,

Donnerstag von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

 

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann das Rathaus geschlossen bzw. nur eingeschränkt zugänglich sein. Bitte beachten Sie hierzu die aktuell gültigen Regelungen.

 

Die Bekanntmachung und die Planungsunterlagen sind außerdem auf der Homepage des Marktes Zusmarshausen /www.zusmarshausen.de) Startseite/Aktuelles veröffentlicht.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

 

Unbeachtlich werden demnach

1.         eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.         nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.         nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Markt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

 

Zusmarshausen, 22.07.2021

 

 

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

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