Verordnung über ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

04. 06. 2020

Durch die jahreszeitlich stattfindenden Haus- und Gartenarbeiten weist der Markt auf die o.g. Verordnung hin, insbesondere auf die Einhaltung der Mittagsruhe.

 

Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 07:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 13:30 Uhr und 20:00 Uhr ausgeführt werden. Von der Verordnung erfasst werden alle Haus- oder Gartenarbeiten, die typischerweise von Haus- und Gartenbesitzern durchgeführt werden. Ausgenommen sind Arbeiten, die von Gewerbetreibenden, von Landwirten im Rahmen ihrer Tätigkeit oder von öffentlichen Aufgabenträgern ausgeführt werden.

 

In letzter Zeit gingen Beschwerden über Haus- und Gartenarbeiten (Arbeit mit der Motorsäge) am Sonntag ein.

 

Wir bitten deshalb um Beachtung der Verordnung.