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Bekanntmachung der Genehmigung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes "Am Kreuzle, Steinekirch"

05. 12. 2024

Der Marktgemeinderat des Marktes Zusmarshausen hat mit Beschluss vom 12. September 2024 die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Am Kreuzle, Steinekirch“ in der Fassung vom 12. September 2024 festgestellt.

 

Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Am Kreuzle, Steinekirch“ besteht aus der Planzeichnung (Teil A) und der Begründung mit Umweltbericht (Teil B) jeweils in der Fassung vom 12. September 2024.

 

Mit Bescheid vom 19.11.2024, AZ: 50-1596-2023-BB hat das Landratsamt Augsburg die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes „Am Kreuzle, Steinekirch“ in der Fassung vom 12. September 2024 genehmigt.

 

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.

 

Jedermann kann die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus des Marktes Zusmarshausen, Schulstraße 2, 86441 Zusmarshausen während der allgemeinen Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung:

  • Montag bis Mittwoch   von 08.00 bis 12.00 Uhr

  • Donnerstag                  von 16.00 bis 18.00 Uhr 

  • Freitag                         von 08.00 bis 12.00 Uhr

 

Zur Wahrung der Barrierefreiheit kann während der Öffnungszeiten in den Zimmer Nrn. 01 und 02 im Erdgeschoss des Rathauses eine barrierefreie Einsichtnahme der veröffentlichten Unterlagen angefragt werden. 

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

     

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 19. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber dem Markt Zusmarshausen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

 

 

Zusmarshausen, 26.11.2024

 

 

 

gez. 

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister

 

 

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Schulstr. 2

86441 Zusmarshausen

 

Telefon: (08291) 87-0

Telefax: (08291) 87-40 

 

 

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