Vollzug des Baugesetzbuches -BauGB- Bebauungsplan Nr. 63 „Am Godel, Gabelbach“ Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
Der Marktgemeinderat hat mit Beschluss vom 04.07.2024 den Bebauungsplan Nr. 63 „Am Godel, Gabelbach“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 63 „Am Godel, Gabelbach“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Zusmarshausen (Rechtliches Bauamt, Schulstr. 2, 86441 Zusmarshausen) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Öffnungszeiten Gemeindeverwaltung:
Montag bis Mittwoch von 08.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 16.00 bis 18.00 Uhr
Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr
Zur Wahrung der Barrierefreiheit kann während der Öffnungszeiten in den Zimmer Nrn. 01 und 02 im Erdgeschoss des Rathauses eine barrierefreie Einsichtnahme der veröffentlichten Unterlagen angefragt werden.
Die Planungsunterlagen sind mit der Bekanntmachung außerdem auf der Homepage des Marktes Zusmarshausen (http://www.zusmarshausen.de/Startseite/Aktuelles.aspx) einsehbar. Zudem sind die Planungsunterlagen nach der Bekanntmachung auf der Homepage des Marktes Zusmarshausen unter „Bauen & Umwelt“- Bebauungspläne und über das zentrale Internetportal des Freistaats Bayern unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ abrufbar.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Zusmarshausen, 01.08.2024
gez.
Bernhard Uhl
Erster Bürgermeister