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Landratsamt Augsburg: so können Hochwasserhilfen im Landkreis Augsburg beantragt werden

06. 06. 2024

So können Hochwasserhilfen beantragt werden

 

Hochwassergeschädigte aus dem Landkreis Augsburg können ab Donnerstag, 6. Juni 2024, Soforthilfeleistungen beantragen

Zur Unterstützung der Geschädigten, die durch die Unwetterereignisse in den vergangenen Tagen enorme Schäden erlitten haben, hat die Bayerische Staatsregierung ein vorläufiges Sonderhilfekontingent in Höhe von zehn Millionen Euro für Schwaben zur Verfügung gestellt. Auf den Landkreis Augsburg entfällt davon ein Betrag in Höhe von einer Million Euro. Anträge auf Soforthilfen für Bürgerinnen und Bürger aus dem Landkreis Augsburg können ab Donnerstag, 6. Juni 2024, 14 Uhr auf der Internetseite www.landkreis-augsburg.de/hochwasserhilfe heruntergeladen werden. Bei Rückfragen ist das Bürgertelefon des Landkreises Augsburg unter der Telefonnummer 0821 3102 2000 täglich von 8 bis 16 Uhr erreichbar.

 

Welche Soforthilfen gibt es?

Privatpersonen und nicht-gewerbliche Vermieter können sowohl Soforthilfen für „Hausrat/Haushalt“ als auch Soforthilfen für „Ölschäden an Gebäuden“ beantragen. Die Soforthilfe „Hausrat/Haushalt“ beträgt bis zu 5.000 Euro pro Haushalt, die Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude. Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach den konkret entstandenen Schäden. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Landratsamt Augsburg eingereicht werden. Postalisch ist das an Landratsamt Augsburg, Hochwasserhilfen – Fachbereich 12, Prinzregentenplatz 4, 86150 Augsburg möglich. Inwieweit eine digitale Antragseinreichung möglich ist, ist derzeit noch in Klärung und wird so bald wie möglich kommuniziert.

 

Für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe werden ebenfalls Soforthilfen in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt. Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach den konkret entstandenen Schäden. Der Antrag ist bei der Regierung von Schwaben zu stellen.

 

Für landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Gartenbau) und den Fischereisektor werden Soforthilfen in Höhen von bis zu 50.000 Euro gewährt. Der Antrag ist beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu stellen.

 

Neben den Soforthilfen besteht sowohl für Privathaushalte als auch für Unternehmen in Fällen einer Existenzgefährdung die Möglichkeit einer Hilfe im Rahmen der Härtefondsrichtlinie aus dem Jahr 2020. Der Antrag ist im Fall von Privathaushalten aus dem Landkreis Augsburg beim Landratsamt Augsburg und im Fall von Unternehmen bei der Regierung von Schwaben zu stellen.

 

 

 

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