Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) für die Erneuerung der 110-kV-Freileitung An
Für das Vorhaben werden Grundstücke in der Gemeinde Horgau, dem Markt Zusmarshausen, der Gemeinde Adelsried, der Gemeinde Bonstetten (Verwaltungsgemeinschaft Welden), der Gemeinde Heretsried (Verwaltungsgemeinschaft Welden), dem Markt Biberbach und dem Markt Meitingen beansprucht.
Die Regierung von Schwaben hat mit Beschluss vom 29.09.2023, Geschäftszeichen RvS-SG21-3321.1-73/6, den Plan der LEW Verteilnetz GmbH (LVN) für die Erneuerung der 110-kV-Freileitung Anlage 58001 (B 5) Memmingen – Meitingen im 8. Bauabschnitt Auerbach – Erlingen zwischen Mast Nr. 233 (Bestand) (exkl.) auf dem Grundstück Flur-Nr. 435/1, Gemarkung Auerbach, und Mast Nr. 306 (Bestand) (exkl.) auf dem Grundstück Flur-Nr. 1198/0, Gemarkung Erlingen, festgestellt.
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung sowie eine Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen liegen beim
Markt Zusmarshausen, Schulstr. 2, 86441 Zusmarshausen, UG 003
in der Zeit von Montag, 16.10.2023 bis einschließlich Montag, 30.10.2023
während der Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Donnerstag von 16:00 bis 18:00 Uhr)
zur Einsichtnahme aus.
Zusätzlich können der Inhalt dieser Bekanntmachung, der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen in diesem Auslegungszeitraum auf der Internetseite der Regierung von Schwaben unter https://www.regierung.schwaben.bayern.de/ eingesehen werden. Die Veröffentlichung im Internet dient nur der Information und erfolgt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den amtlichen Auslegungsunterlagen. Maßgeblich sind die in dieser Bekanntmachung enthaltenen Angaben sowie die in Papierform zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Diese Bekanntmachung wird auch im Internet auf der Internetseite des Marktes Zusmarshausen unter www.zusmarshausen.de veröffentlicht.
Der Planfeststellungsbeschluss wird der Trägerin des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, sowie den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.
Zusmarshausen, 28.09.2023
gez.
Bernhard Uhl
Erster Bürgermeiste