Freischneiden von öffentlichen Verkehrsflächen
Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gem. Bay. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und Straßenverkehrsordnung (StVO)
Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten Sie frühzeitig zurückgeschnitten werden. Warum? Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen, sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen. Rein vorsorglich wird diesbezüglich auf eine eventuelle Schadenshaftung bei Unfällen durch verkehrsbehindernden Bewuchs hingewiesen. Die Verpflichtung, der o.g. Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, ist im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), Art. 29 Abs 2 geregelt. Demnach sind Anpflanzungen aller Art, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können, verboten. Der Überhang von Anpflanzungen stellt überdies auch eine Verkehrsgefährdung gem. Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. So ist es nach § 32 Abs. 1 StVO verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen. In diesem Zusammenhang wollen wir Sie auch über das freizuhaltende sog. "Lichtraumprofil" über Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen informieren. Als Lichtraumprofil wird eine definierte Umgrenzungslinie bezeichnet, die meist für die senkrechte Querebene eines Fahrweges bestimmt wird. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss das Lichtraumprofil der öffentlichen Verkehrsflächen frei und sauber gehalten werden.
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