Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

23. 06. 2022

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.06.2022 eine Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen. Diese Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft und wird nachfolgend veröffentlicht.

Die Verwaltung hat bei einem Büro die Neu- bzw. Nachkalkulation der Gebühr für die Entwässerungseinrichtung in Auftrag gegeben. Vorsorglich hat der Marktgemeinderat in seiner Sitzung am 16.12.2021 eine Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen, um zu gewährleisten, dass die neu kalkulierten Gebühren rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten können (Bevorratungsbeschluss).

Grundsätzlich sollen für kostenrechnende Einrichtungen (Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen) kostendeckende, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessene Benutzungsgebühren erhoben werden. Grundlage hierzu ist Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Es bestehen ein Kostendeckungsgebot sowie ein Kostenüberschreitungsverbot. Benutzungsgebühren müssen deshalb regelmäßig kalkuliert werden. Die Gebührenkalkulation stellt eine Prognose dar.

In der Sitzung des Marktgemeinderates am 14.06.2022 wurde die in Auftrag gegebene Gebührenkalkulation für die öffentliche Entwässerungseinrichtung vom Büro vorgestellt. Grundlagen für die Gebührenkalkulation waren die Haushaltsrechnungen der Jahre 2017-2021, der Haushaltsplan 2022 mit Finanzplanungen, die Anlagenachweise sowie die Investitionsplanung.

Im Bereich der Entwässerung ergaben sich bei den Betriebsabrechnungen teilweise Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen,  die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, innerhalb des folgenden Bemessungszeitraumes auszugleichen. Dies bedeutet, dass sich die Schmutzwassergebühr von 1,99 €/cbm auf 2,02 €/cbm erhöht und die Niederschlagswassergebühr von 0,26 €/qm auf 0,16 €/qm reduziert.

 

 

 

Aufgrund der Art 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt der Markt Zusmarshausen folgende Änderungssatzung:

 

Art. 1

§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach der Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,02 € pro Kubikmeter Schmutzwasser.“

 

§ 11 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

„(6) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,16 € pro m² pro Jahr.“

 

Art. 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

 

Zusmarshausen, 15.06.2022

gez.

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister