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Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022

Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2022 wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 30.11.2019 (BGBl I S. 1875) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die 2022 keinen Grundsteuerbescheid erhalten, im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben.

Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2022 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2022, vorbehaltlich einer anderen Regelung, fällig.

Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können im Rathaus Zusmarshausen, Steueramt, eingesehen werden.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekanntgegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

 

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird

ist der Widerspruch einzulegen beim

Markt Zusmarshausen, Schulstr. 2, 86441 Zusmarshausen.

 

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird

ist die Klage bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg, Postfachanschrift: 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

zu erheben.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

 

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

 

Kraft Bundesrechts wird im Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

 

 

 

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Kontakt

Markt Zusmarshausen

Schulstr. 2

86441 Zusmarshausen

 

Telefon: (08291) 87-0

Telefax: (08291) 87-40 

 

 

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