Vollzug des Baugesetzbuches; Einbeziehungssatzung Nr. 62 "Flur Nr. 2 Gabelbach - Beim Bergweber"; Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB)

18. 11. 2021

Auf Antrag des Grundstückseigentümers des Grundstückes Flur Nr. 2 der Gemarkung Gabelbach hat der Marktgemeinderat in der öffentlichen Sitzung vom 29.04.2021 den Beschluss zur Aufstellung der Einbeziehungssatzung Nr. 62 „Flur Nr. 2 Gabelbach - Beim Bergweber“ gefasst. Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung Nr. 62 umfasst das Grundstück Flur Nr. 2/1 sowie Teilflächen der Grundstücke Flur Nrn. 2, 4, 14/3, 14/28, 373/4 und 373/5, jeweils Gemarkung Gabelbach, nördlich der Godelstraße im Ortsteil Gabelbach. Mit der Ausarbeitung der Einbeziehungssatzung Nr. 62 wurde die Planungsgemeinschaft Arnold Consult AG / 3+Architekten glogger.müller.blasi beauftragt. Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung Nr. 62 erfolgt im sog. vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. In diesem Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von der Erstellung eines eigenständigen Umweltberichtes nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen.

Das Grundstück Flur Nr. 2, Gemarkung Gabelbach, ist in der vorbereitenden Bauleitplanung (rechtswirksamer Flächennutzungsplan) des Marktes Zusmarshausen bislang als Grünfläche dargestellt. Zudem ist der für die Errichtung eines neuen Wohnhauses vorgesehene Teil des Grundstückes planungsrechtlich dem baulichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen, in welchem eine wohnbauliche Entwicklung bislang nicht zulässig ist. Mit der Einbeziehungssatzung Nr. 62 „Flur Nr. 2 Gabelbach - Beim Bergweber“ sollen für das Grundstück Flur Nr. 2 nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines weiteren Wohnhauses mit Garage in Anlehnung an den bereits in Nachbarschaft vorhandenen Baubestand (§ 34 BauGB) geschaffen werden. Mit den in der Einbeziehungssatzung getroffenen Mindestfestsetzungen (überbaubare Grundstücksfläche, Anzahl der zulässigen Vollgeschosse, Höhenentwicklung, Dachform etc.) soll gewährleistet werden, dass sich das neue Wohngebäude verträglich in die umgebenden Baustrukturen einfügt. Zudem sind infolge des Einfügegebotes nach § 34 BauGB auf den überplanten Flächen ohnehin nur solche Vorhaben zulässig, die sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, der Gestaltung etc. in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen lassen. Die Erschließung der künftig wohnbaulich genutzten Flächen für den motorisierten Individualverkehr etc. ist über die unmittelbar südlich anliegende Godelstraße gewährleistet.

Der vom Marktgemeinderat in der Sitzung am 28.10.2021 gebilligte Entwurf der Einbeziehungssatzung Nr. 62 „Flur Nr. 2 Gabelbach - Beim Bergweber“, bestehend aus der Planzeichnung mit Satzungstext (Teil A) und der Begründung (Teil B), jeweils in der Fassung vom 28.10.2021, liegt im Bauamt des Marktes Zusmarshausen, Schulstraße 2, in 86441 Zusmarshausen in der Zeit

 

vom 26. November 2021 bis einschließlich 05. Januar 2022

 

im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. In diesem Zeitraum besteht während der allgemeinen Öffnungszeiten die Möglichkeit sich über die allgemeinen Zwecke und Ziele sowie die wesentlichen Auswirkungen der Einbeziehungssatzung Nr. 62 „Flur Nr. 2 Gabelbach - Beim Bergweber“ zu unterrichten und Anregungen sowie Hinweise zu dem Entwurf der Einbeziehungssatzung Nr. 62 „Flur Nr. 2 Gabelbach - Beim Bergweber“ schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:

Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr und

Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

 

Darüber hinaus können die Unterlagen ab 26. November 2021 auch auf der Homepage des Marktes Zusmarshausen (www.zusmarshausen.de) unter Startseite/ Aktuelles eingesehen werden und können am Ende der Bekanntmachung unter "Downloads" abgerufen werden. 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Einbeziehungssatzung Nr. 62 „Flur Nr. 2 Gabelbach - Beim Bergweber“ unberücksichtigt bleiben können.

Wichtiger Hinweis:

Es wird auf das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz –    PlanSiG - vom 20. Mai 2020 (BGBI. I. S. 1041) geändert am 18.03.2021 (BGBI. I S. 353), hingewiesen. Danach kann die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Auslegungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. Demnach werden gem. § 1 und § 2 PlanSiG die Bekanntmachung sowie die öffentlich auszulegenden Planunterlagen im o.g. Zeitraum auf der Internetseite des Marktes Zusmarshausen (www.zusmarshausen.de) unter Startseite/ Aktuelles veröffentlicht.

Zur Einsichtnahme bitten wir Sie, die Möglichkeiten des Internets zu nutzen und Stellungnahmen möglichst schriftlich an uns zu richten. Trotzdem besteht weiterhin die Gelegenheit der Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme im Rathaus des Marktes Zusmarshausen. Dafür bitten wir Sie, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren (Tel.Nr. 08291/ 87-11 oder 87-0), während des Aufenthalts im Verwaltungsgebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten.

Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Abwägung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren nach Art.13 und 14 DSGVO“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Umgriff Einbeziehungssatzung Nr. 62 „Flur Nr. 2 Gabelbach - Beim Bergweber“ (ohne Maßstab)

Lageplan

 

Zusmarshausen, 18.11.2021

gez.

 

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister