1. Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2020 - Einführung der Ehrenamtspauschale -

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 14.10.2021 die Änderung des § 4 Abs. 3 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts beschlossen. Grundlage hierfür war die in § 3 Nr. 26a EStG gefasste Änderung, wonach Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten die zur Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, bis zur einer Höhe von maximal 840 Euro im Jahr steuerfrei sind. Anspruchsberechtigt sind Gemeindebürger/Gemeindebürgerinnen, die sich im Auftrag des Marktes Zusmarshausen ehrenamtlich engagieren. Die jeweilige Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der Einsatzhäufigkeit, -zeit und nach dem Aufwand des jeweiligen Ehrenamtes. Für die Änderung der Höhe der Ehrenamtspauschale war die nachfolgende Satzungsänderung der - Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts – erforderlich:

 


1. Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 14.05.2020

 

Aufgrund Art. 20a Abs. 1 GO, Art. 23 GO, § 3 Nr. 26a EStG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV wird folgende Änderung der oben genannten Satzung erlassen:

 

§ 1

Sonstige Entschädigungen

 

§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 

(3) Andere für den Markt Zusmarshausen ehrenamtlich tätige Gemeindebürger/Gemeindebürgerinnen erhalten eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird nach pflichtgemäßem Ermessen und nach einem ausgewogenen Verhältnis durch die Verwaltung festgelegt, maximal jedoch 840,00 Euro pro Person im Kalenderjahr. Grundlage hierfür ist die Einsatzhäufigkeit, -zeit und der Aufwand des jeweiligen Ehrenamtes.

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

 

Zusmarshausen, den 15.10.2021

gez.

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister