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Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 22.09.2021

21. 10. 2021

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.09.2021 die Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen beschlossen:

 

 

 

Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen vom 22.09.2021

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

1. → Geltungsbereich. 3

2. → Förderzweck. 3

3. → Fördervoraussetzungen. 3

4. → Verfahren. 4

5. → Förderung für die jugendlichen Mitglieder 4

6. → Förderung der Übungsleiter 5

7. → Förderung von Veranstaltungen. 5

8. → Förderung von Jubiläen. 5

9. → Förderung der Feuerwehren. 5

10. → Förderung für die Unterstützung von bedürftigen Gemeindebürgern. 6

11. → Förderung für die Benutzung von Einrichtungen des Marktes Zusmarshausen und dessen Beteiligungen. 6

12. → Förderung von Investitionen. 7

13. → Inkrafttreten. 7


Aufgrund der Transparenz und Vereinheitlichung der gemeindlichen Förderung von Vereinen und Organisationen im Gemeindegebiet erlässt der Markt Zusmarshausen folgende

 

Richtlinie für die Förderung von Vereinen und Organisationen

 

1.    Geltungsbereich

 

Diese Richtlinie dient als Entscheidungsgrundlage des Marktes Zusmarshausen für die Gewährung von gemeindlichen Förderungen von Vereinen und Organisationen. Die Förderung aufgrund dieser Richtlinie stellt eine freiwillige Leistung im Sinne von Art. 7 i. V. m. Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung dar. Der finanzielle Rahmen richtet sich nach den jährlich durch den jeweiligen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Reichen diese nicht aus, so kann die Förderung gekürzt, eingestellt oder verschoben werden. Diese Richtlinie hat keine bindende Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

 

2.    Förderzweck

 

Der Zweck der Förderung ist die Unterstützung von Vereinen und Organisationen, welche sich innerhalb des Gemeindegebietes im sportlichen, kulturellen oder sozialen Bereich engagieren und damit einen bedeutenden Beitrag zur Gemeinschaft leisten. Die Förderung soll keine Aufwandsentschädigung bzw. keine Kostenerstattung darstellen, vielmehr soll diese die Anerkennung und Wertschätzung für deren Arbeit zum Ausdruck bringen.

 

3.    Fördervoraussetzungen

 

3.1.     Das Fördergebiet ist das Gemeindegebiet Zusmarshausen.

3.2.     Der Verein bzw. die Organisation muss ihren Sitz im Markt Zusmarshausen haben. Ausnahmsweise kann bei entsprechendem wiederkehrendem Engagement im Gemeindegebiet hiervon abgewichen werden.

3.3.     Der Verein bzw. die Organisation muss mindestens ein Jahr vor Antragsstellung bestanden haben.

3.4.     Der Verein bzw. die Organisation muss rechtsfähig sein. Die Rechtsfähigkeit muss nachgewiesen werden. Dies gilt nicht für die Feuerwehren des Marktes Zusmarshausen, welche gesetzliche Pflichtaufgaben erfüllen.

3.5.     Der Verein bzw. die Organisation muss durch das Finanzamt anerkannte Zwecke im Sinne von §§ 52 bis 54 AO verfolgen.

3.6.     Der Verein bzw. die Organisation muss regelmäßig Mitgliedsbeiträge oder dergleichen erheben. Ausnahme hiervon sind humanitäre Vereine und Organisationen, welche regelmäßig soziale Dienste leisten, insbesondere Bayerisches Rotes Kreuz, Technisches Hilfswerk und Feuerwehren.

3.7.     Für die Wahrnehmung von Aufgaben in Zusammenhang mit Kinder und Jugendlichen ist § 72a SGB VIII von dem Verein bzw. der Organisation entsprechend zu berücksichtigen.

3.8.     Der Verein bzw. die Organisation muss diese Richtlinie anerkennen.

3.9.     Ausgenommen von der Förderung sind Vereine und Organisationen, welche politische Ziele, überwiegend wirtschaftliche oder finanzielle Zwecke verfolgen.

 

 

4.    Verfahren

 

 

4.1.     Die Förderung wird grundsätzlich auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt. Dem Antrag sind die begründenden Unterlagen beizufügen. Im Bereich von Investitionen ist eine Finanzierungsübersicht, welche alle geplanten Einnahmen und Ausgaben aufzeigt, beizulegen.

4.2.     Der Förderantrag kann nur durch den Verein bzw. die Organisation selbst gestellt werden. D. h. Abteilungen und dergleichen können keinen eigenen Förderantrag stellen.

4.3.     Der Antrag muss beim Markt Zusmarshausen bis spätestens 30. September eines jeden Kalenderjahres vorliegen und ist im Bereich von Investitionen vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Ausnahmsweise kann bei entsprechender Begründung hiervon abgewichen werden.

4.4.     Für Maßnahmen, welche technisch und zeitlich zusammenhängen, kann der Förderantrag nur einmal gestellt werden.

4.5.     Die Förderung wird nach Vorlage des Kostennachweises ausbezahlt. Im Bereich von Investitionen besteht der Kostennachweis aus einer Übersicht aller Einnahmen und Ausgaben, welche in Zusammenhang mit der beantragen Förderung stehen, und den entsprechenden Belegkopien hierzu. Abschlagszahlungen sind möglich.

4.6.     Der Förderempfänger ist verpflichtet, dass die aufgrund dieser Richtlinie gewährte Förderung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verwendet wird.

4.7.     Der Markt Zusmarshausen behält sich das Recht vor, dass die zur Erlangung der Förderung gemachten Angaben und die Fördermittelverwendung stichprobenartig überprüft werden.

4.8.     Der Markt Zusmarshausen behält sich die Rückforderung von Förderungen vor, soweit die Mittel nicht antragsgemäß verwendet werden, gegen diese Richtlinie verstoßen oder die geförderte Maßnahme innerhalb von 3 Jahren bzw. bei Investitionen nach der jeweiligen Nutzungsdauer seit Fördergewährung zweckentfremdet wird.

 

5.    Förderung für die jugendlichen Mitglieder

 

5.1.      Aufgrund des positiven Beitrags durch die Vereine und Organisation bei der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen, gerade in Hinblick auf die Befähigung zur Selbstbestimmung, die gesellschaftliche Mitverantwortung und das soziale Engagement, erhalten diese für jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet (Stichtag: 01.01.) und den Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet hat, eine Förderung in Höhe von 10,00 €/Jahr.

5.2.     Die Meldung muss den Vor- und Nachname, den Hauptwohnsitz und das Geburtsdatum der jugendlichen Mitglieder enthalten.

 

 

6.    Förderung der Übungsleiter

 

 

6.1.     Damit der durch die Übungsleiter gewährleistete Qualitätsstandard Unterstützung findet, erhalten die Vereine und Organisationen pro abgehaltener Übungsleiterstunde (Definition Nr. 6.2) eine Förderung in Höhe von 3,00 €/Jahr.

6.2.     Eine Übungsleiterstunde umfasst jeweils 45 Minuten praktischen Übens. Teile von Übungsstunden (angefangene Übungsstunden) sind nicht zu berücksichtigen. Ein zusammenhängender Übungszeitraum von z. B. 180 Minuten gilt als 4 volle Übungsstunden. Dagegen gelten 180 Minuten praktischen Übens, verteilt auf 3 Abende zu je 1 Stunde nur als 3 volle Übungsstunden. Besprechungs- und Diskussionsabende sowie Betreuungsstunden bei Wettkämpfen und dergl. gelten nicht als Übungsstunden.

6.3.     Die Meldung muss neben den Übungsleiterstunden Kopien der gültigen Qualifikationsnachweise der Übungsleiter, zum Beispiel die Übungsleiterlizenzen, enthalten.

 

7.    Förderung von Veranstaltungen

 

7.1.     Veranstaltungen der Vereine und Organisationen können in folgendem Umfang gefördert werden:

§   unentgeltliche Überlassung von gemeindlichen Einrichtungen

§   unentgeltliche Überlassung von gemeindlichen Fahnen, Verkehrsschildern und dergleichen

§   Stiftung von Preisen

7.2.     Verwaltungsgebühren und dergleichen können nicht erstattet werden.

 

8.    Förderung von Jubiläen

 

8.1.     Jubiläen von Vereinen und Organisationen, welche durch 25 teilbar sind, werden mit 5,00 € je Jahr gefördert.

8.2.     Maximal werden pro Jubiläum 750,00 € gewährt.

8.3.     Die Entscheidung über die Zuschussgewährung kann durch den 1. Bürgermeister bzw. im Vertretungsfall durch die weiteren Bürgermeister erfolgen. Der KGV wird in der letzten Sitzung des jeweiligen Jahres über die gestellten Anträge informiert.

 

9.    Förderung der Feuerwehren

 

9.1.     Aufgrund der besonderen Bedeutung der Feuerwehren, welche drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt, Brände wirksam bekämpft und ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse leistet, wird den Freiwilligen Feuerwehren eine Förderung je aktivem Mitglied in Höhe von 10,00 €/Jahr gewährt.

9.2.     Den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren werden für die Teilnahme an Leistungsprüfungen, Besichtigungen und Großübungen ein Brotzeitzuschuss für pro Teilnehmer in Höhe von 10,00 € gewährt.

9.3.     Der Markt Zusmarshausen übernimmt die Kosten eines einwöchigen Aufenthalts im Feuerwehrerholungsheim für eine Begleitperson von Feuerwehrdienstleistenden, die 40 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben.

 

 

10.  Förderung für die Unterstützung von bedürftigen Gemeindebürgern

 

 

10.1.  Für die Unterstützung der pflegerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung von alten, kranken, behinderten, dementen und sterbenden Gemeindebürgern wird den Vereinen und Organisationen eine Förderung bis zu 1,00 €/Jahr je Einwohner gewährt.

10.2.  Für die Unterstützung des Rettungsdienstes, welcher bei medizinischen Notfällen aller Art durch den Einsatz von qualifiziertem Rettungsfachpersonal und den geeigneten Rettungsmitteln rasch und sachgerecht zu helfen und Leben zu retten dient, gewährt der Markt Zusmarshausen den Vereinen und Organisationen eine Förderung in Höhe von 0,05 €/Jahr je Einwohner.

10.3.  Für die Unterstützung der Versorgung von landwirtschaftlichen Familien sowie Familien auf dem Land bei sozialen, betrieblichen, familiären Notlagen mit Dorfhelferinnen und Betriebshelfer gewährt der Markt Zusmarshausen den Vereinen und Organisationen 0,05 €/Jahr je Einwohner.

10.4.  Für die Unterstützung der psychosozialen Grundversorgung gewährt der Markt Zusmarshausen den Vereinen und Organisationen 0,05 €/Jahr je Einwohner.

 

11.  Förderung für die Benutzung von Einrichtungen des Marktes Zusmarshausen und dessen Beteiligungen

 

11.1.  Das für die Vereine und Organisationen anfallende Turnhallenbenutzungsentgelt des Schulverbandes Zusmarshausen wird mit 50 %/Jahr gefördert.

11.2.  Das für die Vereine und Organisationen anfallende Schwimmbadbenutzungsentgelt des Schulverbandes Zusmarshausen wird mit 50 %/Jahr gefördert.

11.3.  Für die Vereine und Organisationen beträgt das Benutzungsentgelt für den Festsaal St. Albert inkl. Tontechnik ohne Toilettenreinigung 100,00 € pro Belegung. Für die Theaterabteilung (Zusambühne) des TSV Zusmarshausen beträgt das Benutzungsentgelt für den Festsaal St. Albert inkl. Tontechnik ohne Toilettenreinigung pauschal 500,00 €.

 

 

12.  Förderung von Investitionen

 

 

12.1.  Bei den investiven Baumaßnahmen der Vereine und Organisationen wie zum Beispiel ein Neubau, eine Erweiterung sowie große Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und dergleichen werden

 

§   15 % bis 100.000,00 €

§   20 % ab 100.000,01 €

 

der nachgewiesenen reinen Baukosten gefördert. Ausgenommen hiervon sind die Religionsgemeinschaften, welche mit 5 % der nachgewiesenen reinen Baukosten gewährt werden.

12.2.  Bei den Beschaffungen der Vereine und Organisationen von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind (zum Beispiel Sportgroßgeräte, Trachten und Musikinstrumente), werden 20 % der nachgewiesenen reinen Beschaffungskosten gefördert. Die Beschaffung von Sportbekleidung wird nicht gefördert.

12.3.  Der Verein oder die Organisation hat nach Abzug aller Förderungen mindestens einen Eigenfinanzierungsanteil von 10 % bei investiven Baumaßnahmen und 25 % bei Beschaffungen des beweglichen Anlagevermögens selbst zu tragen. Eigenleistungen können in Höhe des zum Zeitpunkt der Förderantragsstellung gültigen Mindestlohns bei dem Eigenfinanzierungsanteil berücksichtigt werden. Hierzu ist ein Stundennachweis mit Unterschrift des Leistungserbringers vorzulegen.

12.4.  Die oben genannte Investitionsförderung wird erst ab Gesamtkosten von mehr als 1.000,00 € gewährt. Die Förderung beschränkt sich für jeden Zuschussantrag auf einen Betrag von 100.000,00 €

12.5.  Bei Großprojekten über 500.000 € erfolgt eine gesonderte Einzelfallentscheidung im Marktgemeinderat.

 

13.  Inkrafttreten

 

13.1.  Diese Richtlinie tritt am 01.10.2021 in Kraft.

13.2.  Die jeweiligen Eingemeindungsverträge sind von dieser Richtlinie nicht betroffen. Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Förderungen von Vereinen und Organisationen vom 11.12.2017 außer Kraft.

 

Zusmarshausen, den 11.10.2021

gez.

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister

 

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