Verordnung über ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten

Durch die jahreszeitlich stattfindenden Haus- und Gartenarbeiten weist der Markt auf die o.g. Verordnung hin, insbesondere auf die Einhaltung der Mittagsruhe.

Ruhestörende Haus- oder Gartenarbeiten dürfen nur an Werktagen von Montag bis Samstag zwischen 07.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 13.30 Uhr und 20.00 Uhr ausgeführt werden. Von der Verordnung erfasst werden alle Haus- oder Gartenarbeiten, die typischerweise von Haus- und Gartenbesitzern durchgeführt werden. Ausgenommen sind Arbeiten, die von Gewerbetreibenden, von Landwirten im Rahmen ihrer Tätigkeit oder von öffentlichen Aufgabenträgern ausgeführt werden.