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Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) und der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom


Das Landratsamt Augsburg erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie in Verbindung mit § 27 Abs. 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021 (BayMBl. Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 19. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 351) geändert worden ist, folgende
Allgemeinverfügung:
1. Nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind (abrufbar unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/), werden ab Samstag, den 22. Mai 2021, nachfolgende Öffnungsschritte zugelassen:
1.1. Abweichend von § 13 Abs. 1 der 12. BayIfSMV ist die Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung zulässig; sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest oder Selbsttest oder ein vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich.
1.2. Abweichend von § 23 Abs. 1 der 12. BayIfSMV ist die Öffnung von Theatern und Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1.1 zulässig. Ferner ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1.1 zulässig.
1.3. In Abänderung von § 10 Abs. Satz 1 Nr. 2 der 12. BayIfSMV ist im Bereich des Sports zulässig:
1.3.1 im Innenbereich kontaktfreier Sport inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV und unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen;
1.3.2 unter freiem Himmel Kontaktsport und kontaktfreier Sport, auch in Gruppen von bis zu 25 Personen, unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen;
1.3.3 Sport in Fitnessstudios unter der Voraussetzung, dass eine vorherige Terminbuchung erfolgt und alle Kunden über einen Testnachweis nach Nr. 1.1. verfügen;
1.3.4 Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 250 Zuschauern unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer feste Sitzplätze erhalten und über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen.
1.4. Abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV sind Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken zulässig; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebots ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis nach Nr. 1.1 verfügen.
1.5. Abweichend von § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 der 12. BayIfSMV ist der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises nach Nr. 1.1 für Kunden zulässig.
1.6. Unabhängig von den geltenden Kontaktbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 der 12. BayIfSMV, werden musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, zugelassen.
1.7. Abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 der 12. BayIfSMV ist die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1.1 und nach vorheriger Terminbuchung zulässig.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn der maßgebliche Wert der 7-Tage-Inzidenz von 100 für den Landkreis Augsburg an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird und dies nach § 3 Nr. 3 der 12.BayIfSMV amtlich bekannt gemacht worden ist. Für den Zeitpunkt des Außerkrafttretens gilt § 3 Nr. 1 der 12. BayIfSMV entsprechend.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am 21. Mai 2021 durch Veröffentlichung im Amtsblatt und im Internet als bekannt gegeben und ist ab dem 22. Mai 2021, 00:00 Uhr, wirksam.
4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird angeordnet.
Gründe:
I.
Nach § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt werden, weitere Öffnungsschritte zulassen, wenn die vom Robert Koch-Institut veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet und die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig erscheint.
Die 7-Tage-Inzidenz für den Landkreis Augsburg überschreitet seit Sonntag, 16.05.2021 den Wert von 100 nicht mehr und entwickelt sich seit diesem Zeitpunkt kontinuierlich rückläufig.
Die maßgeblichen Inzidenzwerte stellen sich seit 16.05.2021 wie folgt dar:
Sonntag, 16.05.2021    93,9
Montag, 17.05.2021     87,6
Dienstag, 18.05.2021   86,4
Mittwoch, 19.05.2021   86,0
Donnerstag, 20.05.2021    77,3


Der 7-Tage-Inzidenzwert und liegt aktuell (21.05.2021) bei 65,9. Seit dem 16.05.2021 unterschreitet die 7-Tage-Inzidenz damit 100 und ist seither stetig gesunken. Sie erscheint damit rückläufig und es kann von einer stabilen, weiterhin rückläufigen Tendenz im Landkreis Augsburg ausgegangen werden.
Auch kann weiterhin mit einem Rückgang der Infektionszahlen gerechnet werden. Seit dem
16.05.2021 kam es zu keinem neuen größeren Infektionsgeschehen im Landkreis. Derzeit ist die Verbreitung der Infektion mit SARS-CoV-2 bei allen Infektions-Clustern aufgrund eines schnellen und effektiven Eingreifens des Gesundheitsamts eingedämmt.
II.
1. Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamtes Augsburg ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1
des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), i. V. m. § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV); die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).
2. Rechtsgrundlagen
2.1. Rechtsgrundlage für die Anordnungen der Ziffern 1 und 2 ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i. V. m. § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV.
Mit den Änderungen der 12. BayIfSMV vom 14.05.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 337) und vom 19.05.2021 (BayMBl. 2021 Nr. 351) hat das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in § 27 der 12. BayIfSMV die bayernweite Regelung zu weiteren Öffnungsschritten nochmals aktualisiert. Mit Unterschreitung der jeweiligen Inzidenzgrenzwerte von 50 bzw. 100 können die Regelungen des § 27 der 12. BayIfSMV in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten angewendet werden.
Es liegt im Ermessen der Kreisverwaltungsbehörden unter den gegebenen Umständen eine entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen. Den Kreisverwaltungsbehörden soll damit nach dem Willen des Verordnungsgebers ein Instrument an die Hand gegeben werden, die Öffnungsschritte an das jeweilige örtliche Infektionsgeschehen anzupassen.
Die Zulassung der weiteren Öffnungsschritte nach § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV entspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne:
Die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (7-Tage-Inzidenz) im Landkreis Augsburg unterschreitet den Wert von 100 seit dem 16.05.2021 beständig. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Augsburg kann daher als rückläufig betrachtet werden. Deshalb ist die Zulassung der unter Ziffer 1 verfügten Öffnungsschritte geeignet, um die geltenden Beschränkungen der 12. BayIfSMV an das rückläufige Infektionsgeschehen im Landkreis Augsburg anzupassen.
Die Maßnahme nach § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV ist auch erforderlich. Zum einen, um die mit den Regelungen nach der 12. BayIfSMV verbundenen Grundrechtseinschränkungen für die Bevölkerung, die Gastronomie, die Kultur-, Kino- und Sportanlagenbetreiber, Betreiber von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben und sonstige von den Einschränkungen betroffene Personen oder Einrichtungen auf das notwendigste und infektionsschutzrechtlich dennoch vertretbare Maß zurückzuführen. Zum anderen, um ein größtmögliches Maß an Planungssicherheit dergestalt zu gewährleisten, dass die nunmehr verfügten Öffnungsschritte für einen möglichst langen Zeitraum Bestand haben werden.
Die Maßnahme ist auch angemessen. Mit dem Zuwarten bis hin zu einer stabil rückläufigen Situation des Infektionsgeschehens. um die weitergehenden Öffnungsschritte nach § 27 Abs. 2 der 12. BayIfSMV in Kraft zu setzen, kann mit relativ großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die nunmehr verfügten Öffnungsschritte auch in zeitlicher Hinsicht von längerer Dauer sein können. Das Landratsamt verfolgt damit das Ziel, den Betroffenen die größtmögliche Handlungs- und Planungssicherheit zu geben. Daher wurde unter Abwägung aller widerstreitenden Interessen – etwa des Grundrechts der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG – der Weg einer moderaten Öffnung nach § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV gewählt, um eine größtmögliche Planungssicherheit einerseits bei gleichzeitiger infektionsschutzrechtlicher Vertretbarkeit andererseits zu gewährleisten.
2.2. Die Anordnung des Außerkrafttretens nach Ziffer 2 war erforderlich, da im Falle der erneuten Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 die Voraussetzungen für die Öffnungsschritte nach Ziffer 1 gemäß § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV nicht mehr vorliegen.
2.3. Die Maßnahmen nach Ziffer 1 sind gemäß § 28 Abs. 3 IfSG i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
2.4. Bekanntgabe
Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Um die Öffnungsschritte so zeitnah wie möglich zu ermöglichen, wurde von der Möglichkeit des Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntgabedatum gewählt. Gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 51 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) analog wird diese Allgemeinverfügung durch Veröffentlichung im Amtsblatt, in Rundfunk, Presse und dem Internet (https://www.landkreis-augsburg.de/) bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-nen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Betei-ligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
 Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007, in Kraft seit dem 01.07.2007 (GVBI 2007 S. 390), wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Sicherheits-, Ordnungsrechts und im Bereich des Infektionsschutzes abgeschafft. Es besteht keine Mög-lichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
 Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
 Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
gez.
Martin Sailer
Landrat

 

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