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Allgemeinverfügung des Landkreises Augsburg zur Anordnung eines Impfverbots gegen die Infektion mit Boviner Virus Diarrhoe (BVD) nach der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2

Aufgrund des Art. 46 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO (EU) 2018/1629 vom 25.7.2018 (ABl. L 272 S. 11), Art. 71 Abs. 1 lit. b), Art. 72 lit. f) und Anhang IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitte 1 und 2 der Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates  hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen sowie Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den

Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 370) geändert worden ist,
ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Augsburg folgende
Allgemeinverfügung 

I.
1.) Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem BVD-Virus (BVDV) ist ab dem 21. Mai 2021 im gesamten Gebiet des Landkreises Augsburg verboten. 
2.) Die zuständige Behörde kann im Fall eines Ausbruchs eine Ausnahme vom Impfverbot nach vorgenannter Nummer 1 gestatten, wenn 

a) die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung und der Untersuchungen gemäß Artikel 25 Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 gezeigt haben, dass von dem Ausbruch nur eine begrenzte Zahl von Betrieben betroffen war und
b) nur eine begrenzte Zahl von Rindern, die von der zuständigen Behörde zur Bekämpfung des Ausbruchs für erforderlich gehalten wird, unter Aufsicht der zuständigen Behörde geimpft wird und die Impfung für jedes Tier dokumentiert wird.
3.) In Rinder haltende Betriebe im Landkreis Augsburg dürfen ab dem 21. Mai 2021 ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen die BVDV-Infektion geimpft worden sind.
Die BVDV-unverdächtigen, nicht gegen die BVDV-Infektion geimpften Rinder nach Satz 1 müssen von einem schriftlichen oder elektronischen Nachweis über die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes begleitet sein.
II.
Die sofortige Vollziehung der in Abschnitt I getroffenen Regelungen wird nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der  Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
III.
Diese Allgemeinverfügung gilt am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
IV.
Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg
Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg. Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. In der Klage muss der Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet sein, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben werden. Der Klageschrift sollen dieser Bescheid in Urschrift oder Abschrift beigefügt sein. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt sein.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
 Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in diesem Rechtsbereich abgeschafft.
Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. 
 Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
 Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Landratsamt Augsburg, den 20.05.2021
Keilhofer


Hinweise:
- Auf die Bußgeldtatbestände des § 32 Abs. 2 Nr. 3 Tiergesundheitsgesetz wird hingewiesen.
- Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen Abschnitt I dieser Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende
Wirkung.
- Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann, der als Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten (Mo. – Fr. 07:30 – 12:30 Uhr, Do. 14:00 – 17:30 Uhr) auf Zimmer D 1.37 des Landratsamtes Augsburg eingesehen werden.
Eine zusätzliche Veröffentlichung der Verfügung erfolgt auf der Homepage des Landkreises Augsburg.

 

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