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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 57 "Wohnanlage Ulmer Straße 7 - Beim Rechamacher"; Bekanntmachung Satzungsbeschluss

20. 05. 2021

Vollzug des Baugesetzbuches;

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 57 „Wohnanlage Ulmer Straße 7 – Beim Rechamacher“

gemäß § 10 Abs. 3 BauGB:

 

Mit Beschluss vom 29.04.2021 hat der Marktgemeinderat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 57 „Wohnanlage Ulmer Straße 7- - Beim Rechamacher“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit der Begründung und Anlagen im Rathaus des Marktes Zusmarshausen, Schulstraße 2, 86441 Zusmarshausen, Zimmer 11, während der allgemeinen Öffnungszeiten, das ist in der Zeit von

Montag bis Freitag                 von 8.00 bis 12.00 Uhr,

Donnerstag zusätzlich           von 16.00 bis 18.00 Uhr,

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann das Rathaus geschlossen bzw. nur eingeschränkt zugänglich sein. Bitte beachten Sie hierzu die aktuell gültigen Regelungen.

 

Die Bekanntmachung und die Planungsunterlagen sind außerdem auf der Homepage des Marktes Zusmarshausen (www.zusmarshausen.de) Startseite/ Aktuelles veröffentlicht. Die Planungsunterlagen können am Ende der Bekanntmachung unter "Downloads" abgerufen werden. 

 

Von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wurde gemäß den Vorgaben des beschleunigten Verfahrens (gem. § 13a i. V. m. § 13 Abs. 3 Halbsatz 1 BauGB) abgesehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des       § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

  Zusmarshausen, 20.05.2021

 

  Bernhard Uhl

  Erster Bürgermeister

 

 

 

 

 

                            

 

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Telefax: (08291) 87-40 

 

 

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