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Regelungen für das gemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren; Ermächtigung von Tierärztinnen und Tierärzten im Landkreis Augsburg

Das Landratsamt Augsburg erlässt nach den Verordnungen (EU) Nr. 2016/429 und 576/2013 zur Ermächtigung von Tierärztinnen und Tierärzten im Landkreis Augsburg folgende Allgemeinverfügung:


1. Um die Voraussetzungen für das gemeinschaftliche Verbringen von Heimtieren im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 (ABI. EG Nr. L 178, S. 1) zu anderen als Handelszwecken (Reiseverkehr) sowie für den Handel von Hunden, Katzen und Frettchen zu schaffen, werden die im Landkreis Augsburg niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte vorbehaltlich der in  Nummer 2 geregelten Voraussetzung ermächtigt,
a) Heimtierausweise im Sinn des Artikels 3 Buchstabe f) nach Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 entsprechend den Mustervorgaben des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vom 28. Juni 2013 (ABL. EG Nr. L 178, S. 109) auszustellen und die dazu erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen,
b) Blutproben für die Titrierung von Tollwutantikörpern nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 zu entnehmen und das entsprechende Laborergebnis in den Heimtierausweis nach Artikel 27 Buchstabe 

b), Buchstabe ii) zu übertragen,

 

2. Diese Ermächtigung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Tierärztin/der Tierarzt an dem bundesweiten Erfassungssystem HI-Tier-Datenbank (Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere) teilnimmt. Die Ermächtigung wird rechtswirksam, sobald das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Stadtbergen, Bismarckstr. 62, 86391 Stadtbergen auf Antrag der Tierärztin/des  Tierarztes eine Registriernummer sowie die persönliche Identifizierungsnummer (PIN) erteilt hat und damit die Berechtigung zum Zugang auf die entsprechenden Module im HI-Tier-System vorliegt.


3. Sofern eine Tierärztin/ein Tierarzt im Einzelfall nicht das  elektronische Verfahren der HI-Tier-Datenbank zu Bestellung der Heimtierausweise nutzt, ist eine Bestellung per Post, Fax oder E-Mail nach der Registrierung der Tierärztin/des Tierarztes in der HITierdatenbank weiterhin möglich.

 

4. Diese Ermächtigung gilt auch für die in der Praxis der niedergelassenen Tierärztin/des niedergelassenen Tierarztes angestellten Tierärztinnen und Tierärzte.


5. Im Rahmen der vorliegenden Ermächtigung dürfen die Tierärztinnen und Tierärzte nur Heimtierausweise von Impfstoffherstellerfirmen oder Druckereien verwenden, die in der HI-Tier-Datenbank hinterlegt und damit von der zuständigen Behörde autorisiert sind.


6. Die Aufbewahrungspflicht für die von der ermächtigten Tierärztin/vom ermächtigten Tierarzt im Rahmen der Erstausstellung eines Heimtierausweises zu dokumentierenden Angaben beträgt drei Jahre.


7. Diese Ermächtigung kann bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen
einer Tierärztin/eines Tierarztes gegen tiergesundheitsrechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieser Verfügung allgemein oder im Einzelfall widerrufen werden.


8. Die Ermächtigung erlischt bei Verlegung der Praxis außerhalb des Landkreises Augsburg oder Auflösung der Praxis.


9. Diese Ermächtigung ist bis zum 31.12.2025 befristet.

 

10. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Augsburg als bekannt gegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg,  schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. In der Klage muss der Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet sein, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben werden. Der Klageschrift soll dieser Bescheid in Urschrift oder Abschrift beigefügt sein. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen  Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt sein.


Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
 Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in diesem 
 Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
 Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
 Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein  Gebührenvorschuss zu entrichten.
Augsburg, den 29.04.2021
Keilhofer

 

Hinweise:
1. Die Abgabe von Blanko-Heimtierausweisen oder Heimtierausweisen mit unvollständigen Eintragungen ist nicht zulässig und kann u. a. zum Entzug dieser Ermächtigung führen.
2. Bei der Erstausstellung von Heimtierausweisen sind das Vorliegen der gültigen Tollwutimpfung bzw. die Durchführung der Tollwutimpfung im Gegensatz zur verpflichtenden Kennzeichnung keine  Voraussetzung.
3. Bei der Erstausstellung dürfen nur noch Heimtierausweise verwendet werden, welche den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 entsprechen.
4. Die Ausstellung des Heimtierpasses hat ausschließlich durch die ermächtigte Tierärztin/den ermächtigten Tierarzt zu erfolgen, sofern die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 1 VO (EG) Nr. 576/2013 erfüllt
sind. Die Eingabefelder im Heimtierausweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) sind ausschließlich durch die ermächtigte Tierärztin/den ermächtigten Tierarzt auszufüllen. Dies gilt auch für
die alleinige Übertragung von Daten in den Heimtierpass ohne Durchführung der Tollwutimpfung bzw. anlässlich deren Auffrischungsimpfung.
5. Die Dokumentationspflicht der ermächtigten Tierärztin/des ermächtigten Tierarztes umfasst nach Artikel 22 Absatz 3 VO (EG) Nr. 576/2013 mindestens folgende Angaben und ist in geeigneter Weise anhand der Praxisaufzeichnungen zu führen, sofern keine Eingabe in der HI-Tier-Datenbank gewünscht ist: 
- Lokalisation der Kennzeichnung (Transponder/Tätowierung)
- Zeitpunkt der Kennzeichnung/des Ablesens (Datum)
- Alphanumerischer Code des Transponders/ Tätowierungsnummer
- Name und Kontaktinformationen des Tierhalters (s. Anhang III Teil 1 Nr. I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013)
- Nummer des Heimtierausweises
6. Die Erfassung und Aktualisierung der autorisierten Firmen erfolgt zentral in der HI-Tier-Datenbank durch die für den Standort der jeweiligen Firma zuständigen Behörde. Die direkte Bestellung der  Blanko-Heimtierausweise ist im online-Verfahren innerhalb der HI-Tier-Datenbank möglich. Alternativ ist eine Bestellung per Post, Fax oder Email zulässig. 

7. Die Kennzeichnung eines Heimtieres hat nach dem 3. Juli 2011 ausschließlich mittels Transponder zu erfolgen (Artikel 17 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 576/2013).
8. Die Implantation von Transpondern bei Heimtieren ist in Deutschland auch durch andere Personen als einem Tierarzt zulässig (Artikel 18 der VO (EG) Nr. 576/2013 i. V. m. § 5 und § 6 Tierschutzgesetz) und
muss vor der Erstausstellung des Heimtierausweises erfolgt sein.
9. Die Durchführung ergänzender präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als der Tollwut und deren Dokumentation im Heimtierausweis kann auch
durch nicht ermächtigte Tierärztinnen und Tierärzte erfolgen (Artikel 22 Absatz 2 Satz 2 der VO (EG) Nr. 576/2013).
10. Sofern die Bestimmung des Antikörpertiters auf Tollwut im Rahmen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe
c) der Verordnung (EG) Nr. 576/2013 durchgeführt wird, hat dies in einem hierfür zugelassenen Labor zu erfolgen (vgl. Listung nach Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2000/258/EG vom 20. März 2000 (ABI. EG Nr. L 79, S. 40)  http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/approval_en.htm
11. Ab dem Datum des Widerrufes der Ermächtigung sind die weitere Erstausstellung von Heimtierausweisen sowie die Vornahme und Eintragung von Tollwutimpfungen in Heimtierausweisen nicht mehr zulässig.
12. Die ermächtigte Tierärztin/der ermächtigte Tierarzt unterliegt der Überwachung durch die zuständige Behörde. Die Vorgaben des § 24 Absatz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – Tier-GesG) vom 22. Mai 2013 (BGBI. I. S. 1324) sowie der §§ 64 bis 65 des Arzneimittelgesetzes gelten entsprechend.
13. Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von allen im Landkreis Augsburg niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzten während der Dienstzeiten (Mo. – Fr. 07:30 – 12:30 Uhr, Do. 14:00 – 17:30 Uhr) auf Zimmer D 1.37 des Landratsamtes Augsburg eingesehen werden. Eine zusätzliche Veröffentlichung der Verfügung erfolgt auf der Homepage des Landkreises Augsburg

 

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