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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten (Gebührensatzung Kindertagesstätten) des Marktes Zusmarshausen

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.03.2021 eine Gebührensatzung Kindertagesstätten erlassen. Die Satzung ist nachfolgend veröffentlicht.

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten
(Gebührensatzung Kindertagesstätten)
des Marktes Zusmarshausen

vom 23.03.2021

 

Auf Grund von Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Zusmarshausen folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten (Gebührensatzung Kindertagesstätten):

 

§ 1 Gebührenpflicht

Der Markt Zusmarshausen erhebt für die Benutzung seiner Kindertagesstätten (Kindergarten und Kinderkrippe) Benutzungsgebühren und ein Spielgeld. Für die Teilnahme am Mittagessen wird eine Essensgebühr zum jeweiligen Selbstkostenpreis erhoben.

 

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Kindertagesstätte aufgenommen bzw. betreut wird. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte, im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Die Gebühren werden für 12 Kalendermonate erhoben (01. September bis 31. August). Die Gebührenerhebung endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem das Kind ordnungsgemäß unter Einhaltung einer mindestens einmonatigen Kündigungsfrist abgemeldet wird. Eine Kündigung während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres (01.06.-31.08.) ist nur zum Ende des Kindergartenjahres (31.08.) zulässig. Die Kündigung nimmt der Markt oder die Leitung der Einrichtung entgegen. Ferienbedingte und sonstige vorübergehende Schließungen sowie sonstige Ausfallzeiten (z. B. Urlaubs- oder Krankheitsabwesenheit des Kindes) berühren die Pflicht zur Zahlung der vollen Gebühren nicht.

(2) Die Essensgebühr entsteht erstmals (für die erste Woche) mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen; im Übrigen fortlaufend jeweils mit Beginn der Woche, wenn nicht eine Abbestellung gem. Abs. 4 erfolgt.

(3) Das Mittagessen kann nur im Voraus für eine ganze Woche bestellt werden.

(4) Abbestellungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie der Leitung der Kindertagesstätte rechtzeitig gemeldet werden. Bei nicht rechtzeitiger Abbestellung muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Der Zeitpunkt der Abbestellung wird durch die Leitung der Kindertagesstätte festgelegt. In der Kita ZuS wird die Essensgebühr grundsätzlich für ein Jahr erhoben (pauschaler Durchschnittspreis).

(5) Die Gebühren sind monatlich im Voraus zu entrichten und spätestens am 3. Tag des Monats zur Zahlung fällig, auch bei Abwesenheit des Kindes muss die Gebühr in voller Höhe entrichtet werden. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung für die Benutzungsgebühren ist nicht möglich.

 

§ 4 Spielgeld

Zur Deckung der Kosten für das benötigte Verbrauchs- und Beschäftigungsmaterial in den Kindertagesstätten wird monatlich eine Gebühr von 5,-- € für jedes die Einrichtung besuchende Kind erhoben (Spielgeld).

 

 

§ 5 Gebührenhöhe und Festsetzung

(1) Die Höhe der Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer der bei der Anmeldung gebuchten Betreuungszeit in der Kindertagesstätte. Für die Kindertagesstätten ist eine Mindestbuchungszeit verpflichtend.

(2) Eine Änderung der gebuchten Betreuungszeit ist während des Kindergartenjahres (01.09. bis 31.08.) nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

 

§ 6 Gebührensatz

(1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Gebühren erhoben:

a) Kinder unter drei Jahren in der Krippengruppe

für eine tägl. Buchungszeit mehr als drei bis einschließlich vier Stunden →→ 150,-- €

für eine tägl. Buchungszeit mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden →→ 165,-- €

für eine tägl. Buchungszeit mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden → 180,-- €

für eine tägl. Buchungszeit mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden → 195,-- €

für eine tägl. Buchungszeit mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden → 210,-- €

für eine tägl. Buchungszeit mehr als acht bis einschließlich neun Stunden → 225,-- €

b) Kinder unter und über drei Jahren in einer Kindergartengruppe

für eine tägl. Buchungszeit mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden →→ 150,-- €

für eine tägl. Buchungszeit mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden → 165,-- €

für eine tägl. Buchungszeit mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden → 180,-- €

für eine tägl. Buchungszeit mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden → 195,-- €

für eine tägl. Buchungszeit mehr als acht bis einschließlich neun Stunden → 210,-- €

(2) Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, ist als Essensgebühr für jedes Mittagessen der jeweilige Selbstkostenpreis zu bezahlen.

 

§ 7 Geschwisterermäßigung

Für Geschwisterkinder, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte (Kindergarten oder Kinderkrippe) oder die Mittagsbetreuung des Marktes Zusmarshausen besuchen, wird eine Gebührenermäßigung für das 2. Kind in Höhe von 25 % und für das 3. Kind in Höhe von 100 % der jeweiligen Gebühr gewährt. Ermäßigt wird jeweils die Gebühr für das ältere Kind.

 

§ 8 Gebührenermäßigung durch Elternbeitragszuschuss

Für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familien gewährte Zuschuss zum Elternbeitrag gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG in der jeweils geltenden Fassung auf den Gebührensatz nach § 6 angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.

 

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Kindergärten des Marktes Zusmarshausen vom 28.06.2012 mit der späteren Änderung vom 30.01.2013 außer Kraft.

 

Zusmarshausen, 23.03.2021

Markt Zusmarshausen

gez.

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister

 

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