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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Zusmarshausen (Gebührensatzung Mittagsbetreuung)

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 18.03.2021 eine Gebührensatzung Mittagsbetreuung erlassen. Die Satzung ist nachfolgend veröffentlicht.

 

 

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Zusmarshausen (Gebührensatzung Mittagsbetreuung)

 

vom 23.03.2021

 

Der Markt Zusmarshausen erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Gebührensatzung für die Benutzung der Mittagsbetreuung an der Grundschule Zusmarshausen (Gebührensatzung Mittagsbetreuung):

 

§ 1 Gebührenerhebung

 

(1) Für jedes Kind, das die Mittagsbetreuung an der Grundschule Zusmarshausen besucht, wird eine Benutzungsgebühr erhoben.

 

(2) Für die Teilnahme am Mittagessen wird eine Essensgebühr zum jeweiligen Selbstkostenpreis erhoben.

 

§ 2 Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes bzw. die weiteren Unterhaltsverpflichteten im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, wenn durch sie selbst oder in ihrem Auftrag das Kind in der Mittagsbetreuung aufgenommen bzw. betreut wird. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

 

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Benutzungsgebühren entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in der Mittagsbetreuung; im Übrigen entstehen die Benutzungsgebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats. Die Benutzungsgebühr ist in jedem Schuljahr für 11 Monate (September bis Juli) zu entrichten. Eine Gebührenerhebung für den Monat August erfolgt nicht.

 

(2) Bei Abwesenheit des Schulkindes von der Mittagsbetreuung (z.B. wegen Krankheit) ist die Gebühr weiter zu entrichten.

 

(3) Die Gebührenpflicht entfällt

 

a)    mit Ablauf des vierten Schuljahres,

b)    bei Abmeldung von der Schule,

c)    wenn das Schulkind gegenüber der Leitung der Mittagsbetreuung oder dem Träger schriftlich abgemeldet wird

 

4) Essensänderungen sind bis spätestens Dienstag, der Änderung vorausgehenden Woche bei der Mittagsbetreuung schriftlich abzugeben. Für erkrankte Kinder kann das Essen erst für die Folgewoche abgemeldet werden.

 

5) Änderungen der Buchungstage in der Mittagsbetreuung sind spätestens bis zum 10. des vorausgehenden Monats bei der Mittagsbetreuung abzugeben.

 

 

 

§ 4 Gebührenhöhe

 

Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt

 

für 2 Tage →→ 60,-- €

für 3 Tage →→ 70,-- €

für 4 Tage →→ 80,-- €

für 5 Tage →→ 90,-- €

 

 

§ 5 Geschwisterermäßigung

 

Für Geschwisterkinder, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte (Kindergarten oder Kinderkrippe) oder die Mittagsbetreuung des Marktes Zusmarshausen besuchen, wird eine Gebührenermäßigung für das 2. Kind in Höhe von 25 % und für das 3. Kind in Höhe von 100 % der jeweiligen Gebühr gewährt. Ermäßigt wird jeweils die Gebühr für das ältere Kind.

 

 

§ 6 Fälligkeit

 

Die Benutzungsgebühren für die Mittagsbetreuung sind monatlich im Voraus zu entrichten und spätestens am 3. Tage des Monats zur Zahlung fällig, auch bei Abwesenheit des Kindes muss die Gebühr in voller Höhe entrichtet werden. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung für die Benutzungsgebühren ist nicht möglich. Die Gebühr für das Mittagessen wird jeweils zum 08. des Folgemonats abgerechnet.

 

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.09.2021 in Kraft.

 

Markt Zusmarshausen

Zusmarshausen, 23.03.2021

gez.

Bernhard Uhl

Erster Bürgermeister

 

 

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