Öffentliche Veranstaltungen an sog. „Stillen Tagen“

Meldung aus Zusmarshausen

 

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes (FTG) sind an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

 

Die nächsten „Stillen Tage“ sind:

  • Allerheiligen (01.11.2026)

  • Volkstrauertag (15.11.2026)

  • Buß- und Bettag (18.11.2026)

  • Totensonntag (22.11.2026)

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2:00 Uhr und endet jeweils um 24:00 Uhr. Sportveranstaltungen sind erlaubt, ausgenommen am Buß- und Bettag.