Öffentliche Veranstaltungen an sog. „Stillen Tagen“

Meldung aus Zusmarshausen

 

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Feiertagsgesetzes (FTG) sind an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt,

wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.

Die nächsten „Stillen Tage“ sind:

  • Volkstrauertag (16.11.2025)

  • Buß- und Bettag (19.11.2025)

  • Totensonntag (23.11.2025)

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2:00 Uhr und endet jeweils um 24:00 Uhr. Sportveranstaltungen sind erlaubt, ausgenommen am Buß- und Bettag.